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BGBl. Nr. 550/1994

kundgemacht 19.07.1994 RIS↗Parlament↗
550. Bundesgesetz: Besoldungsreform-Gesetz 1994
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Verwaltungsakademiegesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz, die Bundesforste-Dienstordnung 1986, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Bundesministeriengesetz 1986, das Auslandseinsatzzulagengesetz, das Einsatzzulagengesetz, das Wehrgesetz 1990, das Bundesgesetz über militärische Auszeichnungen und das Schulorganisationsgesetz geändert werden (Besoldungsreform-Gesetz 1994)
Kundmachung BGBl. Nr. 550/1994× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) 68763 § 0↗RIS↗
§ 148geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2; Abs 3 Z 1 bis Z 3, Schlussteil; Abs 4, Z 1 bis Z 3 (neu), Schlussteil (neu); Abs 5; Abs 6; Abs 7 (entfallen)
in Kraft 01.01.1991 – 31.12.1994 · idF BGBl. Nr. 24/1991 · danach: BGBl. Nr. 550/1994 § 148↗RIS↗
in Kraft 01.01.1995 – 14.02.1997 · idF BGBl. Nr. 550/1994 · danach: BGBl. I Nr. 61/1997 § 148↗RIS↗
Dienstverhältnis der zeitverpflichteten Soldaten Ausbildungsphase
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§ 148.
(1) Zeitverpflichtete Soldaten stehen in einem zeitlich begrenzten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und haben keine Anwartschaft auf einen Ruhe(Versorgungs)genuß. Die §§ 13 bis 16 Unabhängig von der Zuordnung des Arbeitsplatzes zu einer Funktionsgruppe oder zur Grundlaufbahn sind nicht anzuwenden die Militärpersonen am Beginn des Dienstverhältnisses bis zum Abschluß der Ausbildungsphase in die Grundlaufbahn einzustufen.
(2) Das Dienstverhältnis endet aus den im § 20 Abs. 1 Z 3 bis 7 angeführten Gründen sowie durch Ablauf der Bestellungsdauer. Eine Weiterbestellung bis zur Gesamtdauer des Dienstverhältnisses von neun Jahren ist zulässig. Das Dienstverhältnis endet jedoch in allen Fällen spätestens mit Ablauf des Jahres, in dem der zeitverpflichtete Soldat das 40. Lebensjahr vollendet. Als Ausbildungsphase gelten
(3) Das Dienstverhältnis des zeitverpflichteten Soldaten kann von der Dienstbehörde mit Bescheid gekündigt werden. Kündigungsgründe sind
1. auf Grund militärärztlichen Gutachtens festgestellter Mangel der körperlichen oder geistigen Eignung in den Verwendungsgruppen M BO 1, M ZO 1, M BO 2 und M ZO 2 die ersten vier Jahre,
2. unbefriedigender Arbeitserfolg, in den Verwendungsgruppen M BUO 1 und M ZUO 1 die ersten beiden Jahre und
3. pflichtwidriges Verhalten, in den Verwendungsgruppen M BUO 2 und M ZUO 2 das erste Jahr
4. Bedarfsmangel des Dienstverhältnisses.
Eine Kündigung durch den zeitverpflichteten Soldaten ist unzulässig, wenn gegen ihn ein Disziplinarverfahren anhängig ist oder er mit Geldverbindlichkeiten aus dem Dienstverhältnis haftet. Sie ist ferner dann unzulässig, wenn er eine berufliche Bildung bereits zur Gänze oder teilweise in Anspruch genommen hat, es sei denn, daß ihm eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann. (3) Diese Zeiten verkürzen sich um Zeiträume vorangegangener, über den sechsmonatigen Grundwehrdienst hinausgehender militärischer Dienstleistungen.
(4) Die Kündigungsfrist hat mit Ablauf eines Kalendermonates zu enden und beträgt nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von weniger als zwei Jahren einen Monat, von zwei Jahren zwei Monate und von vier Jahren drei Monate. Der Dauer des Dienstverhältnisses ist die Dauer Mit Zustimmung des Präsenzdienstes zuzurechnen. Die §§ 10 bis 12 sind auf zeitverpflichtete Soldaten nicht anzuwenden. Bundeskanzlers können
1. Zeiten, die die Militärperson unmittelbar vor Beginn des Dienstverhältnisses in einem anderen Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegt hat,
2. Zeiten in einem Ausbildungsverhältnis nach § 12 Abs. 2 Z 4 lit. b oder c des Gehaltsgesetzes 1956 und
3. Zeiten einer Tätigkeit oder eines Studiums, die nach § 12 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 zur Gänze für die Festsetzung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt worden sind,
auf die Zeit der Ausbildungsphase angerechnet werden, soweit sie für die Verwendung der Militärperson von besonderer Bedeutung und dazu geeignet sind, die erforderliche Ausbildungszeit ganz oder teilweise zu ersetzen.
(5) Wird ein zeitverpflichteter Soldat unmittelbar auf eine Planstelle einer Verwendungsgruppe ernannt, die nicht für zeitverpflichtete Soldaten vorgesehen ist, so tritt dadurch keine Beendigung, sondern eine Änderung seines Dienstverhältnisses als Beamter ein. In der Ausbildungsphase sind Militärpersonen nicht zu Vertretungstätigkeiten heranzuziehen, solange nicht zwingende Gründe eine Ausnahme erfordern. Probeweise Verwendungen auf wechselnden Arbeitsplätzen gelten nicht als eine Vertretungstätigkeit.
(6) Zeitverpflichtete Soldaten, die nach Ablauf der zulässigen Gesamtdauer des Dienstverhältnisses oder wegen eines im Dienst erlittenen Unfalles aus dem Dienstverhältnis ausscheiden, sind in den ersten vier Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses im Falle der Bewerbung um eine Planstelle einer Verwendungsgruppe, die nicht für zeitverpflichtete Soldaten vorgesehen ist, vorzugsweise zu berücksichtigen, wenn sie für die angestrebte Planstelle gleich geeignet sind wie die übrigen Bewerber. Die Abs. 1 bis 5 sind auf Militärpersonen, die im Wege eines Ausschreibungsverfahrens mit einer Leitungsfunktion betraut sind, nicht anzuwenden.
(7) Durch Verordnung der Bundesregierung kann bestimmt werden, daß auf bestimmte Planstellen der Bundesverwaltung nur Personen ernannt werden dürfen, auf die Abs. 6 zutrifft.