BGBl. Nr. 276/1991
276. Bundesgesetz: Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985 und des Gehaltsgesetzes 1956
Bundesgesetz, mit dem das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985 und das Gehaltsgesetz 1956 geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 55geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2 Z 1, Z 2 bis Z 4 (neu); Abs 3 (neu)
Ausmaß der Lehrverpflichtung der Religionslehrer Lehrer für öffentliche
land- und forstwirtschaftliche Fachschulen
§ 55.
(1) Die Lehrverpflichtung Unterrichtsstunden der Religionslehrer an öffentlichen Lehrer für öffentliche land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und forstwirtschaftliche Fachschulen beträgt 22 Wochenstunden - mit Ausnahme der Religionslehrer (Abs. 3) - werden, soweit nicht Abs. 2 anzuwenden ist, in die Lehrverpflichtungsgruppe 5 eingereiht.
(2) Die Unterrichtsstunden der folgenden Gegenstände werden eingereiht:
1. In die Lehrverpflichtungsgruppe 1: fachtheoretische Gegenstände gemäß § 5 lit. b des Bundesgesetzes betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen, BGBl. Nr. 320/1975, Mathematik, Deutsch, Lebende Fremdsprache, Elektronische Datenverarbeitung, Gegenstände der Betriebswirtschaftslehre und der Buchführung;
2. In die Lehrverpflichtungsgruppe 2: allgemein naturkundliche, berufs- und rechtskundliche Gegenstände, Gegenstände der Wirtschaftskunde, Lebenskunde, Gesundheitslehre, Politische Bildung;
3. In die Lehrverpflichtungsgruppe 3: Leibesübungen, Maschinschreiben einschließlich Textverarbeitung;
4. In die Lehrverpflichtungsgruppe 6: Praktischer Unterricht.
(3) Die Unterrichtsstunden der Lehrer für Religion an öffentlichen land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen werden in die Lehrverpflichtungsgruppe 2 eingereiht.