BGBl. Nr. 276/1991
276. Bundesgesetz: Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985 und des Gehaltsgesetzes 1956
Bundesgesetz, mit dem das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985 und das Gehaltsgesetz 1956 geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 58geändertÜberschrift, Text, Z 1, Schlussteil, Z 2 bis Z 4, lit b (entfallen), Z 5
§ 58.
1. für die Führung der Klassenvorstandsgeschäfte 0,869, bei mehr als drei Klassen 1,738 Werteinheiten, Dienstzulagengruppe V
7 Werteinheiten
2. für die Verwaltung der organisationsmäßig vorgesehenen und tatsächlich bestehenden Schüler- und Lehrerbüchereien, audiovisuellen Unterrichtsbehelfe (Bild- und Tonträger), Schreib- und Büromaschinen, Laboratoriumseinrichtungen und Einrichtungen für Leibesübungen einschließlich der Sportgeräte, Lehrmittelsammlung für den allgemeinbildenden Unterricht, und Lehrmittelsammlung für den fachtheoretischen Unterricht, wenn sie nicht von einem anderen Bediensteten besorgt werden, je 0,434, insgesamt jedoch höchstens 0,869 Werteinheiten, Dienstzulagengruppe IV
10,5 Werteinheiten
3. für die Verwaltung einer organisationsmäßig vorgesehenen und tatsächlich bestehenden Lehrwerkstätte 0,754 Werteinheiten, Dienstzulagengruppe III
14,875 Werteinheiten
4. bei Erteilung von praktischem Unterricht für die Verwaltung, Vorbereitung (Zurichtung) und Ausgabe des Arbeitsmaterials, sofern diese Aufgaben nicht von einem anderen Bediensteten zu besorgen sind, Dienstzulagengruppe II
5. für Lehrer an land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen überdies für den Unterricht in Gegenständen, in denen lehrplanmäßig Schularbeiten vorgesehen sind, 0,869 Werteinheiten, bei der Erteilung dieses Unterrichtes in mehr als vier Klassen 1,738 Werteinheiten. Dienstzulagengruppe I
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