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BGBl. Nr. 276/1991

kundgemacht 11.06.1991 RIS↗Parlament↗
276. Bundesgesetz: Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985 und des Gehaltsgesetzes 1956
Bundesgesetz, mit dem das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985 und das Gehaltsgesetz 1956 geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 276/1991× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz (LLDG 1985) 322 § 0↗RIS↗
§ 58geändertÜberschrift, Text, Z 1, Schlussteil, Z 2 bis Z 4, lit b (entfallen), Z 5
in Kraft 01.09.1985 – 31.01.1991 · idF BGBl. Nr. 296/1985 · danach: BGBl. Nr. 276/1991 § 58↗RIS↗
in Kraft 01.02.1991 – 31.12.2020 · idF BGBl. Nr. 276/1991 · danach: BGBl. I Nr. 168/2020 § 58↗RIS↗
Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung der Leiter
§ 58.
(1) In die Lehrverpflichtung nach den §§ 53 bis 57 werden mit der Maßgabe, daß die Gesamteinrechnung nicht mehr als vier Werteinheiten beträgt, eingerechnet: Das Ausmaß der Lehrverpflichtung für Leiter öffentlicher land- und forstwirtschaftlicher Berufs- und Fachschulen vermindert sich je nach der Zuweisung dieser Schulen zu den Dienstzulagengruppen im Sinne des § 57 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54. Das Ausmaß der Verminderung der Lehrverpflichtung des Leiters beträgt bei Zuweisung der Schule zur
1. für die Führung der Klassenvorstandsgeschäfte 0,869, bei mehr als drei Klassen 1,738 Werteinheiten, Dienstzulagengruppe V
7 Werteinheiten
2. für die Verwaltung der organisationsmäßig vorgesehenen und tatsächlich bestehenden Schüler- und Lehrerbüchereien, audiovisuellen Unterrichtsbehelfe (Bild- und Tonträger), Schreib- und Büromaschinen, Laboratoriumseinrichtungen und Einrichtungen für Leibesübungen einschließlich der Sportgeräte, Lehrmittelsammlung für den allgemeinbildenden Unterricht, und Lehrmittelsammlung für den fachtheoretischen Unterricht, wenn sie nicht von einem anderen Bediensteten besorgt werden, je 0,434, insgesamt jedoch höchstens 0,869 Werteinheiten, Dienstzulagengruppe IV
10,5 Werteinheiten
3. für die Verwaltung einer organisationsmäßig vorgesehenen und tatsächlich bestehenden Lehrwerkstätte 0,754 Werteinheiten, Dienstzulagengruppe III
14,875 Werteinheiten
4. bei Erteilung von praktischem Unterricht für die Verwaltung, Vorbereitung (Zurichtung) und Ausgabe des Arbeitsmaterials, sofern diese Aufgaben nicht von einem anderen Bediensteten zu besorgen sind, Dienstzulagengruppe II
a) 0,754 17,5 Werteinheiten, wenn der Lehrer in diesem Unterricht mit mehr als der halben Lehrverpflichtung verwendet wird,
b) 0,377 Werteinheiten, wenn der Lehrer in diesem Unterricht mit einer halben oder geringeren Lehrverpflichtung verwendet wird,
5. für Lehrer an land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen überdies für den Unterricht in Gegenständen, in denen lehrplanmäßig Schularbeiten vorgesehen sind, 0,869 Werteinheiten, bei der Erteilung dieses Unterrichtes in mehr als vier Klassen 1,738 Werteinheiten. Dienstzulagengruppe I
Darüber hinaus sind Lehrern, die mit mehr als 10 Werteinheiten an lehrgangsmäßigen land- und forstwirtschaftlichen Schulen unterrichten, 0,217 19,25 Werteinheiten in die Lehrverpflichtung einzurechnen.
(2) Die Teilnahme von Besuchsschullehrern an Lehrbesprechungen ist dem Besuchsschulunterricht gleichzuhalten der zwanzigstündigen Lehrverpflichtung.
Schlagworte
Korrekturstunde, Verminderung der Lehrverpflichtung, Lehrerausbildung Schulleiter, Berufsschule, BGBl. Nr. 54/1956