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BGBl. Nr. 277/1991

kundgemacht 11.06.1991 RIS↗Parlament↗
277. Bundesgesetz: 1. BDG-Novelle 1991, Änderung des Gehaltsgesetzes 1956, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, des Nebengebührenzulagengesetzes, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, der Bundesforste-Dienstordnung 1986, des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes, des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes, des Mutterschutzgesetzes 1979, des Karenzurlaubsgeldgesetzes, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 und der Reisegebührenvorschrift
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (1. BDG-Novelle 1991), das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Nebengebührenzulagengesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, die Bundesforste-Dienstordnung 1986, das Land und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, das Eltern-Karenzurlaubsgesetz, das Mutterschutzgesetz 1979, das Karenzurlaubsgeldgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 und die Reisegebührenvorschrift geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 277/1991× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG) 1013 § 0↗RIS↗
§ 59geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu); Abs 1 bis Abs 5 (neu)
in Kraft 01.07.1990 – 31.12.1990 · idF BGBl. Nr. 447/1990 · danach: BGBl. Nr. 277/1991 § 59↗RIS↗
in Kraft 01.01.1991 – 31.08.1992 · idF BGBl. Nr. 277/1991 · danach: BGBl. Nr. 16/1994 § 59↗RIS↗
ABSCHNITT VI V
Übergangs- und Schlußbestimmungen Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete des
--------------------------------- Krankenpflegedienstes
§ 59. Dieses Bundesgesetz tritt einen Monat nach seiner Kundmachung in Kraft. Die auf Grund dieses Bundesgesetzes zu erlassenden Verordnungen können schon von dem auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tage an erlassen werden; sie treten jedoch frühestens gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft. Anwendungsbereich
§ 59.
(1) Dem Entlohnungsschema der Vertragsbediensteten des Krankenpflegedienstes (Entlohnungsschema K) kann nur angehören, wer
1. die Voraussetzungen
a) des Bundesgesetzes betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste, BGBl. Nr. 102/1961 (im folgenden als ,Krankenpflegegesetz` bezeichnet), oder
b) des Hebammengesetzes 1963, BGBl. Nr. 3/1964, für die Ausübung einer in diesen Bundesgesetzen geregelten Tätigkeit erfüllt,
2. die betreffende Tätigkeit tatsächlich ausübt und
3. nicht nach § 11 des Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305, zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen ist.
(2) Werden medizinisch-technische Tätigkeiten außerhalb einer Krankenanstalt, einer Justizanstalt, einer Stellungskommission oder einer Feldambulanz ausgeübt, bedarf ihre Zuordnung zum Abs. 1 des Einvernehmens mit dem Bundeskanzler.
(3) Den im Krankenpflegegesetz geregelten Tätigkeiten der medizinisch-technischen Dienste sind bei der Anwendung des Abs. 1 ferner folgende Tätigkeiten gleichzuhalten:
1. Tätigkeiten der veterinärmedizinisch-technischen Dienste und
2. medizinisch-technische Tätigkeiten an bakteriologischserologischen Bundesanstalten.
In diesen Fällen gilt das Erfordernis des Abs. 1 Z 1 nur dann als erfüllt, wenn der Vertragsbedienstete die vom Krankenpflegegesetz verlangte Voraussetzung für die Ausübung eines der medizinischtechnischen Dienste erbringt, die seiner Tätigkeit entspricht.
(4) Die in der Anlage 1 zum BDG 1979 angeführten Diplome (Zeugnisse) über eine Ausbildung nach dem Krankenpflegegesetz werden ersetzt:
1. durch ein außerhalb Österreichs erworbenes Zeugnis, wenn dieses Zeugnis nach § 52 Abs. 1 des Krankenpflegegesetzes zur Ausübung des entsprechenden Berufes berechtigt, oder
2. durch eine Berechtigung nach den §§ 62 bis 65 des Krankenpflegegesetzes zur Ausübung des entsprechenden Berufes.
(5) Auf das Entlohnungsschema K ist, soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, Abschnitt I anzuwenden. Nicht anzuwenden sind jedoch die Bestimmungen des Abschnittes I, die sich ausdrücklich auf die Entlohnungsschemata I oder II beziehen.