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BGBl. Nr. 344/1991

kundgemacht 28.06.1991 RIS↗Parlament↗
344. Bundesgesetz: Änderung des Glücksspielgesetzes und des Ausschreibungsgesetzes 1989
Bundesgesetz, mit dem das Glücksspielgesetz und das Ausschreibungsgesetz 1989 geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 344/1991× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Glücksspielgesetz (GSpG) 3182 § 0↗RIS↗
§ 49geändertBezeichnung, Text (neu)
in Kraft 01.01.1990 – 31.03.1991 · idF BGBl. Nr. 620/1989 · danach: BGBl. Nr. 344/1991 § 49↗RIS↗
in Kraft ab 01.04.1991 · idF BGBl. Nr. 344/1991 § 49↗RIS↗
§ 49. Glückshäfen und Juxausspielungen, deren Spielkapital 50 000 S übersteigt, sowie Ziehungen bei Tombolaspielen sind auch sicherheitspolizeilich zu überwachen. Die notwendigen Kosten der Überwachung hat der Veranstalter zu tragen.
Die dem Glücksspielmonopol unterliegenden Ziehungen bei Glückshäfen, Juxausspielungen und Tombolaspielen sind sicherheitspolizeilich zu überwachen. Die notwendigen Kosten der Überwachung hat der Veranstalter zu tragen.