BGBl. Nr. 344/1991
344. Bundesgesetz: Änderung des Glücksspielgesetzes und des Ausschreibungsgesetzes 1989
Bundesgesetz, mit dem das Glücksspielgesetz und das Ausschreibungsgesetz 1989 geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 49geändertBezeichnung, Text (neu)
Die dem Glücksspielmonopol unterliegenden Ziehungen bei Glückshäfen, Juxausspielungen und Tombolaspielen sind sicherheitspolizeilich zu überwachen. Die notwendigen Kosten der Überwachung hat der Veranstalter zu tragen.