Absatz 2,Für die Dauer einer solchen Entsendung gilt die betreffende Einrichtung als Dienststelle.
BGBl. Nr. 362/1991
362. Bundesgesetz: 2. BDG-Novelle 1991, Änderung des Richterdienstgesetzes, des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes und des Karenzurlaubsgeldgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (2. BDG-Novelle 1991), das Richterdienstgesetz, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, das Bundes-Personalvertretungsgesetz und das Karenzurlaubsgeldgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 39aneu
Entsendung zu Ausbildungszwecken
Paragraph 39 a, (1) Die Zentralstelle kann den Beamten mit seiner Zustimmung zu Ausbildungszwecken zu einer Einrichtung entsenden, die im Rahmen der europäischen Integration oder der OECD tätig ist. Auf die Entsendung sind die Bestimmungen über die Dienstzuteilung anzuwenden.
- Absatz 3,Die Zentralstelle hat das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten von einer solchen Entsendung zu verständigen.
- Absatz 4,Erhält der Beamte
- Ziffer einsfür die Tätigkeit, zu der er entsandt worden ist, oder
- Ziffer 2im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit
Zuwendungen von dritter Seite, so hat er diese dem Bund abzuführen.