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BGBl. Nr. 362/1991

kundgemacht 10.07.1991 RIS↗Parlament↗
362. Bundesgesetz: 2. BDG-Novelle 1991, Änderung des Richterdienstgesetzes, des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes und des Karenzurlaubsgeldgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (2. BDG-Novelle 1991), das Richterdienstgesetz, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, das Bundes-Personalvertretungsgesetz und das Karenzurlaubsgeldgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 362/1991× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) 128 § 0↗RIS↗
§ 39aneu
in Kraft 01.07.1991 – 31.12.1992 · idF BGBl. Nr. 362/1991 · danach: BGBl. Nr. 873/1992 § 39a↗RIS↗

Entsendung zu Ausbildungszwecken

Paragraph 39 a, (1) Die Zentralstelle kann den Beamten mit seiner Zustimmung zu Ausbildungszwecken zu einer Einrichtung entsenden, die im Rahmen der europäischen Integration oder der OECD tätig ist. Auf die Entsendung sind die Bestimmungen über die Dienstzuteilung anzuwenden.

  1. Absatz 2,Für die Dauer einer solchen Entsendung gilt die betreffende Einrichtung als Dienststelle.
  2. Absatz 3,Die Zentralstelle hat das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten von einer solchen Entsendung zu verständigen.
  3. Absatz 4,Erhält der Beamte
    1. Ziffer eins
      für die Tätigkeit, zu der er entsandt worden ist, oder
    2. Ziffer 2
      im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit
    Zuwendungen von dritter Seite, so hat er diese dem Bund abzuführen.