Absatz eins,Der Bundesminister für Inneres darf für Zwecke der Bundesbetreuung relevante Daten von Asylwerbern und Flüchtlingen (insbesondere Namen, Geburtsdaten, persönliche Kennzeichen, Herkunftsland, Staatsangehörigkeit, Dokumente, Berufsausbildung und Angaben über die Bundesbetreuung) automationsunterstützt ermitteln, verarbeiten und an die im Paragraph 4, genannten Rechtsträger, an die Organe der Arbeitsmarktverwaltung, an die Sozialversicherungsträger, an die Sicherheitsbehörden, an den Fonds zur Integration von Flüchtlingen, an den Vertreter des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für die Flüchtlinge und an ausländische Asylbehörden übermitteln.
BGBl. Nr. 405/1991
405. Bundesgesetz: Bundesbetreuungsgesetz
Bundesgesetz, mit dem die Bundesbetreuung von Asylwerbern geregelt wird (Bundesbetreuungsgesetz)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 11neu
Paragraph 11,
- Absatz 2,Der Hauptverband und der jeweils zuständige österreichische Sozialversicherungsträger haben dem Bundesministerium für Inneres Auskünfte über Versicherungsverhältnisse von bundesbetreuten Asylwerbern zu erteilen.