BGBl. Nr. 314/1994
314. Bundesgesetz: Arbeitsmarktservice-Begleitgesetz, AMS-BegleitG
Bundesgesetz, mit dem Anpassungen an das Arbeitsmarktservicegesetz vorgenommen werden (Arbeitsmarktservice-Begleitgesetz, AMS-BegleitG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 11geändertAbs 1
§ 11.
(1) Der Bundesminister für Inneres darf für Zwecke der Bundesbetreuung relevante Daten von Asylwerbern und Flüchtlingen (insbesondere Namen, Geburtsdaten, persönliche Kennzeichen, Herkunftsland, Staatsangehörigkeit, Dokumente, Berufsausbildung und Angaben über die Bundesbetreuung) automationsunterstützt ermitteln, verarbeiten und an die im § 4 genannten Rechtsträger, an die Organe der Arbeitsmarktverwaltung das Arbeitsmarktservice, an die Sozialversicherungsträger, an die Sicherheitsbehörden, an den Fonds zur Integration von Flüchtlingen, an den Vertreter des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für die Flüchtlinge und an ausländische Asylbehörden übermitteln.
(2) Der Hauptverband und der jeweils zuständige österreichische Sozialversicherungsträger haben dem Bundesministerium für Inneres Auskünfte über Versicherungsverhältnisse von bundesbetreuten Asylwerbern zu erteilen.