Absatz eins,Asylwerbern, Fremden, deren Asylantrag abgewiesen wurde, sowie Flüchtlingen im Sinne des Asylgesetzes, soweit diese Personen bedürftig und bereit sind, in ihren Heimatstaat oder - soweit sie staatenlos sind - Herkunftsstaat zurückzukehren, kann Rückkehrhilfe gewährt werden.
BGBl. Nr. 405/1991
405. Bundesgesetz: Bundesbetreuungsgesetz
Bundesgesetz, mit dem die Bundesbetreuung von Asylwerbern geregelt wird (Bundesbetreuungsgesetz)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 12neu
Paragraph 12,
- Absatz 2,Rückkehrhilfe umfaßt jedenfalls die notwendigen Kosten der Rückreise.
- Absatz 3,Der Bundesminister für Inneres kann Rückreiseberatungsstellen einrichten, die den in Absatz eins, bezeichneten Personenkreis auf Rückkehrmöglichkeiten hinweisen und über alle damit zusammenhängende Fragen beraten. Der Bundesminister für Inneres kann sich dazu auch einschlägiger Organisationen bedienen.