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BGBl. Nr. 405/1991

kundgemacht 02.08.1991 RIS↗Parlament↗
405. Bundesgesetz: Bundesbetreuungsgesetz
Bundesgesetz, mit dem die Bundesbetreuung von Asylwerbern geregelt wird (Bundesbetreuungsgesetz)
Kundmachung BGBl. Nr. 405/1991× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Grundversorgungsgesetz – Bund 2005 (GVG-B 2005) neu § 0↗RIS↗
§ 4neu
in Kraft 28.07.1991 – 31.12.2004 · idF BGBl. Nr. 405/1991 · danach: BGBl. I Nr. 32/2004 § 4↗RIS↗

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Asylwerber sind möglichst in privaten Unterkünften, ausnahmsweise und nur im unbedingt notwendigen Ausmaß in Betreuungsheimen des Bundes unterzubringen.
  2. Absatz 2,Der Bund hat sich bei der Bundesbetreuung möglichst privater, humanitärer und kirchlicher Einrichtungen, Institutionen der freien Wohlfahrt oder der Gemeinden zu bedienen, mit denen zu diesem Zweck privatrechtliche Verträge nach einheitlichem Muster abzuschließen sind, die auf regionale Unterschiede Bedacht zu nehmen haben. In diesen Verträgen hat sich der Bund eine wirksame Aufsicht über die Einhaltung der Verträge vorzubehalten.
  3. Absatz 3,In Verträgen gemäß Absatz 2, oder gesonderten privatrechtlichen Verträgen mit privaten, humanitären und kirchlichen Einrichtungen, Institutionen der freien Wohlfahrt oder Gebietskörperschaften können auch über den Rahmen der unmittelbaren Betreuung hinausgehende Leistungen (Sprachkurse, Vorbereitung auf allfällige spätere berufliche Tätigkeiten, Beratung und ähnliches) vorgesehen werden.