BGBl. I Nr. 32/2004
Änderung des Bundesbetreuungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bundesbetreuungsgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 4geändertÜberschrift (neu); Abs 1; Abs 2; Abs 3 (entfallen)
Durchführung der Versorgung
§ 4.
(1) Asylwerber sind möglichst in privaten Unterkünften, ausnahmsweise und nur im unbedingt notwendigen Ausmaß in Betreuungsheimen des Bundes unterzubringen. Zur Durchführung der Versorgung kann sich die Behörde, soweit dies nicht auf Grund Art. 3 Abs. 5 Grundversorgungsvereinbarung ausgeschlossen ist, humanitärer, kirchlicher oder privater Einrichtungen bedienen; diese werden für die Behörde tätig und haben dieser über Aufforderung oder bei sonstiger Notwendigkeit zu berichten und sind an die Weisungen der Behörde gebunden.
(2) Der Bund hat sich bei der Bundesbetreuung möglichst privater, humanitärer und kirchlicher Die beauftragten Einrichtungen, Institutionen der freien Wohlfahrt oder der Gemeinden zu bedienen, mit denen zu diesem Zweck privatrechtliche Verträge nach einheitlichem Muster abzuschließen sind, die auf regionale Unterschiede Bedacht zu nehmen haben. In diesen Verträgen hat sich der Bund eine wirksame Aufsicht über die Einhaltung der Verträge vorzubehalten in Vollziehung dieses Gesetzes eingesetzten Bediensteten vertraglich zur Verschwiegenheit zu verpflichten.