Absatz eins,An Hauptschulen sind Formen der Differenzierung im Hinblick auf die Leistungsfähigkeit der Schüler zu erproben, die gegenüber der Leistungsdifferenzierung an den Hauptschulen gemäß den Paragraphen 16, ff. in flexiblerer Form gestaltet werden.
BGBl. Nr. 408/1991
408. Bundesgesetz: 13. Schulorganisationsgesetz-Novelle
Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz geändert wird (13. Schulorganisationsgesetz-Novelle)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 131bneu
Schulversuche zur Differenzierung an Hauptschulen
Paragraph 131 b,
- Absatz 2,Durch Schulversuche gemäß Absatz eins, darf kein zusätzlicher finanzieller Aufwand gegenüber der Hauptschule im Regelschulwesen entstehen.
- Absatz 3,Für die Durchführung dieser Schulversuche, auch wenn sie die innere Ordnung der betreffenden Hauptschulen betreffen, gilt Paragraph 7, mit der Maßgabe, daß derartige Schulversuche 10% der Anzahl der Klassen an öffentlichen Hauptschulen im jeweiligen Bundesland nicht übersteigen dürfen; gleiches gilt sinngemäß für private Hauptschulen mit Öffentlichkeitsrecht.