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BGBl. I Nr. 20/1998

kundgemacht 09.01.1998 RIS↗Parlament↗
20. Bundesgesetz: Änderung des Schulorganisationsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 20/1998× zu SchOG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schulorganisationsgesetz (SchOG) 2351 § 0↗RIS↗
§ 131bgeändertAbs 1; Abs 3
in Kraft 01.09.1991 – 31.08.1998 · idF BGBl. Nr. 408/1991 · danach: BGBl. I Nr. 20/1998 § 131b↗RIS↗
in Kraft 01.09.1998 – 16.02.2006 · idF BGBl. I Nr. 20/1998 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/2006 § 131b↗RIS↗
Schulversuche zur Differenzierung an Hauptschulen
§ 131b.
(1) An Hauptschulen sind bis zum Ende des Schuljahres 2002/03 Formen der Differenzierung im Hinblick auf die Leistungsfähigkeit der Schüler zu erproben, die gegenüber der Leistungsdifferenzierung an den Hauptschulen gemäß den §§ 16 ff. in flexiblerer Form gestaltet werden.
(2) Durch Schulversuche gemäß Abs. 1 darf kein zusätzlicher finanzieller Aufwand gegenüber der Hauptschule im Regelschulwesen entstehen.
(3) Für die Durchführung dieser Schulversuche, auch wenn sie die innere Ordnung der betreffenden Hauptschulen betreffen, gilt § 7 mit der Maßgabe, daß derartige Schulversuche 10% 15% der Anzahl der Klassen an öffentlichen Hauptschulen im jeweiligen Bundesland Bundesgebiet nicht übersteigen dürfen; gleiches gilt sinngemäß für private Hauptschulen mit Öffentlichkeitsrecht.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/1998