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BGBl. Nr. 466/1991

kundgemacht 28.08.1991 RIS↗Parlament↗
466. Bundesgesetz: 52. Gehaltsgesetz-Novelle, Änderung des Pensionsgesetzes 1965, des Nebengebührenzulagengesetzes, des Bundestheaterpensionsgesetzes, der Reisegebührenvorschrift 1955 und des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984
Bundesgesetz, mit dem das Gehaltsgesetz 1956 (52. Gehaltsgesetz-Novelle), das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz, das Bundestheaterpensionsgesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955 und das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 466/1991× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gehaltsgesetz 1956 (GehG) 1131 § 0↗RIS↗
§ 13ageändertAbs 2
in Kraft 13.07.1966 – 28.08.1991 · idF BGBl. Nr. 109/1966 · danach: BGBl. Nr. 466/1991 § 13a↗RIS↗
in Kraft 29.08.1991 – 31.12.1994 · idF BGBl. Nr. 466/1991 · danach: BGBl. Nr. 43/1995 § 13a↗RIS↗
Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen
§ 13a.
(1) Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen.
(2) Die rückforderbaren Leistungen sind durch Abzug von den nach diesem Bundesgesetz gebührenden Leistungen hereinzubringen; hiebei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Leistungen nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1950 dem VVG, BGBl. Nr. 172 53/1991, hereinzubringen.
(3) Die Verpflichtung zum Ersatz ist auf Verlangen mit Bescheid festzustellen.
(4) Soweit die Ersatzforderung des Bundes durch Abzug hereinzubringen ist, geht sie den Forderungen anderer Personen vor.
(5) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Rückzahlung gestundet werden. Von der Hereinbringung rückforderbarer Leistungen kann vom zuständigen Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen Abstand genommen werden, wenn die Hereinbringung eine besondere Härte bedeuten würde oder wenn das Verfahren zur Hereinbringung mit Kosten und Weiterungen verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zum Rückforderungsbetrag stehen würden.