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BGBl. Nr. 466/1991

kundgemacht 28.08.1991 RIS↗Parlament↗
466. Bundesgesetz: 52. Gehaltsgesetz-Novelle, Änderung des Pensionsgesetzes 1965, des Nebengebührenzulagengesetzes, des Bundestheaterpensionsgesetzes, der Reisegebührenvorschrift 1955 und des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984
Bundesgesetz, mit dem das Gehaltsgesetz 1956 (52. Gehaltsgesetz-Novelle), das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz, das Bundestheaterpensionsgesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955 und das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 466/1991× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gehaltsgesetz 1956 (GehG) 1131 § 0↗RIS↗
§ 85dgeändertAbs 1; Abs 3
in Kraft 01.01.1990 – 19.06.1990 · idF BGBl. Nr. 737/1988 · danach: BGBl. Nr. 466/1991 § 85d↗RIS↗
in Kraft 20.06.1990 – 31.12.1990 · idF BGBl. Nr. 466/1991 § 85d↗RIS↗
§ 85d.
(1) Beamten, die nach § 11 des Wehrgesetzes 1978 1990 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen werden, gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Heeresdienstzulage in der Höhe von 1 945 S.
(2) Auf die im Abs. 1 angeführten Beamten sind die §§ 30b und 30c in Verbindung mit § 78 Abs. 4 erster Satz sowie der § 77 mit der Maßgabe anzuwenden, daß
1. die Höhe der Truppendienstzulage 435 S beträgt und
2. sich die Truppendienstzulage für Beamte, auf welche die im § 77 Abs. 2 genannten Voraussetzungen zutreffen, um das Fünffache des im § 77 Abs. 1 genannten Betrages erhöht.
(3) § 75 Abs. 4 ist auf die dem Anwendungsbereich des Heeresdisziplinargesetzes 1985 unterliegenden Beamten, die nach § 11 des Wehrgesetzes 1978 1990 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen sind, sinngemäß anzuwenden.
§ 85dgeändertAbs 1; Abs 3
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.01.1991) · idF BGBl. Nr. 22/1991 · an diesem Tag: BGBl. Nr. 466/1991 § 85d↗RIS↗
in Kraft 01.01.1991 – 31.12.1991 · idF BGBl. Nr. 466/1991 · danach: BGBl. Nr. 12/1992 § 85d↗RIS↗
§ 85d.
(1) Beamten, die nach § 11 des Wehrgesetzes 1978 1990 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen werden, gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Heeresdienstzulage in der Höhe von 2 060 S.
(2) Auf die im Abs. 1 angeführten Beamten sind die §§ 30b und 30c in Verbindung mit § 78 Abs. 4 erster Satz sowie der § 77 mit der Maßgabe anzuwenden, daß
1. die Höhe der Truppendienstzulage 461 S beträgt und
2. sich die Truppendienstzulage für Beamte, auf welche die im § 77 Abs. 2 genannten Voraussetzungen zutreffen, um das Fünffache des im § 77 Abs. 1 genannten Betrages erhöht.
(3) § 75 Abs. 4 ist auf die dem Anwendungsbereich des Heeresdisziplinargesetzes 1985 unterliegenden Beamten, die nach § 11 des Wehrgesetzes 1978 1990 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen sind, sinngemäß anzuwenden.