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BGBl. Nr. 51/1991

kundgemacht 31.01.1991 RIS↗
51. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes
Kundmachung des Bundeskanzlers, mit der das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz wiederverlautbart wird
Kundmachung BGBl. Nr. 51/1991× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) neu § 0↗RIS↗
§ 33neu
in Kraft 01.02.1991 – 29.02.2004 · idF BGBl. Nr. 51/1991 · danach: BGBl. I Nr. 10/2004 § 33↗RIS↗

Paragraph 33,

  1. Absatz eins,Der Beginn und Lauf einer Frist wird durch Sonn- oder Feiertage nicht behindert.
  2. Absatz 2,Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag, so ist der nächste Werktag letzter Tag der Frist.
  3. Absatz 3,Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist nicht eingerechnet.
  4. Absatz 4,Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.