Absatz eins,Ist eine Partei oder eine zu vernehmende Person der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig, taubstumm, taub oder stumm, so ist erforderlichenfalls der der Behörde beigegebene oder zur Verfügung stehende Dolmetscher (Amtsdolmetscher) beizuziehen. Die Paragraphen 52, Absatz 2 und 53 sind sinngemäß anzuwenden.
BGBl. Nr. 51/1991
51. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes
Kundmachung des Bundeskanzlers, mit der das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz wiederverlautbart wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 39aneu
Dolmetscher und Übersetzer
Paragraph 39 a,
- Absatz 2,Als Dolmetscher im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die Übersetzer.