BGBl. Nr. 471/1995
471. Bundesgesetz: Änderung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 39ageändertAbs 1
Dolmetscher und Übersetzer
§ 39a.
(1) Ist eine Partei oder eine zu vernehmende Person der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig, taubstumm, taub oder stumm, so ist erforderlichenfalls der der Behörde beigegebene oder zur Verfügung stehende Dolmetscher (Amtsdolmetscher) beizuziehen. Die §§ 52 Abs. 2 bis 4 und 53 sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Als Dolmetscher im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die Übersetzer.