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BGBl. Nr. 51/1991

kundgemacht 31.01.1991 RIS↗
51. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes
Kundmachung des Bundeskanzlers, mit der das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz wiederverlautbart wird
Kundmachung BGBl. Nr. 51/1991× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) neu § 0↗RIS↗
§ 40neu
in Kraft 01.02.1991 – 17.08.1999 · idF BGBl. Nr. 51/1991 · danach: BGBl. I Nr. 164/1999 § 40↗RIS↗

Mündliche Verhandlung

Paragraph 40,

  1. Absatz eins,Mündliche Verhandlungen sind unter Zuziehung aller bekannten Beteiligten sowie der erforderlichen Zeugen und Sachverständigen vorzunehmen und, sofern sie mit einem Augenschein verbunden sind, womöglich an Ort und Stelle, sonst am Sitz der Behörde oder an dem Ort abzuhalten, der nach der Sachlage am zweckmäßigsten erscheint.
  2. Absatz 2,Die Behörde hat darüber zu wachen, daß die Vornahme eines Augenscheins nicht zur Verletzung eines Kunst-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses mißbraucht werde.