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BGBl. Nr. 52/1991

kundgemacht 31.01.1991 RIS↗
52. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Verwaltungsstrafgesetzes
Kundmachung des Bundeskanzlers, mit der das Verwaltungsstrafgesetz wiederverlautbart wird
Kundmachung BGBl. Nr. 52/1991× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) neu § 0↗RIS↗
§ 48neu
in Kraft 01.02.1991 – 30.06.1995 · idF BGBl. Nr. 52/1991 · danach: BGBl. Nr. 620/1995 § 48↗RIS↗

Paragraph 48,

  1. Absatz eins,In der Strafverfügung müssen angegeben sein:
    1. Ziffer eins
      die Behörde, die die Strafverfügung erläßt;
    2. Ziffer 2
      Vor- und Familienname, Beschäftigung und Wohnort des Beschuldigten;
    3. Ziffer 3
      die Tat, die als erwiesen angenommen ist, ferner die Zeit und der Ort ihrer Begehung;
    4. Ziffer 4
      die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;
    5. Ziffer 5
      die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;
    6. Ziffer 6
      allenfalls der Ausspruch über die vom Beschuldigten zu ersetzenden Kosten (Paragraph 64, Absatz 3,);
    7. Ziffer 7
      die Belehrung über den Einspruch (Paragraph 49,).
  2. Absatz 2,Strafverfügungen sind zu eigenen Handen zuzustellen.