BGBl. Nr. 620/1995
620. Bundesgesetz: Änderung des Verwaltungsstrafgesetzes 1991
Bundesgesetz, mit dem das Verwaltungsstrafgesetz 1991 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 48geändertAbs 1 Z 2
§ 48.
(1) In der Strafverfügung müssen angegeben sein:
1. die Behörde, die die Strafverfügung erläßt;
2. den Vor- und Familienname, Beschäftigung und Familiennamen sowie den Wohnort des Beschuldigten;
3. die Tat, die als erwiesen angenommen ist, ferner die Zeit und der Ort ihrer Begehung;
… 5 unveränderte Absätze
4. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;
5. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;
6. allenfalls der Ausspruch über die vom Beschuldigten zu ersetzenden Kosten (§ 64 Abs. 3);
7. die Belehrung über den Einspruch (§ 49).
(2) Strafverfügungen sind zu eigenen Handen zuzustellen.