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BGBl. Nr. 620/1995

kundgemacht 12.09.1995 RIS↗Parlament↗
620. Bundesgesetz: Änderung des Verwaltungsstrafgesetzes 1991
Bundesgesetz, mit dem das Verwaltungsstrafgesetz 1991 geändert wird
Kundmachung BGBl. Nr. 620/1995× zu VStG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) 141 § 0↗RIS↗
§ 48geändertAbs 1 Z 2
in Kraft 01.02.1991 – 30.06.1995 · idF BGBl. Nr. 52/1991 · danach: BGBl. Nr. 620/1995 § 48↗RIS↗
in Kraft 01.07.1995 – 31.12.2001 · idF BGBl. Nr. 620/1995 · danach: BGBl. I Nr. 137/2001 § 48↗RIS↗
§ 48.
(1) In der Strafverfügung müssen angegeben sein:
1. die Behörde, die die Strafverfügung erläßt;
2. den Vor- und Familienname, Beschäftigung und Familiennamen sowie den Wohnort des Beschuldigten;
3. die Tat, die als erwiesen angenommen ist, ferner die Zeit und der Ort ihrer Begehung;
… 5 unveränderte Absätze
4. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;
5. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;
6. allenfalls der Ausspruch über die vom Beschuldigten zu ersetzenden Kosten (§ 64 Abs. 3);
7. die Belehrung über den Einspruch (§ 49).
(2) Strafverfügungen sind zu eigenen Handen zuzustellen.