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BGBl. Nr. 53/1991

kundgemacht 31.01.1991 RIS↗
53. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes
Kundmachung des Bundeskanzlers, mit der das Verwaltungsvollstreckungsgesetz wiederverlautbart wird
Kundmachung BGBl. Nr. 53/1991× zu VVG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG) neu § 0↗RIS↗
§ 6neu
in Kraft 01.02.1991 – 31.12.2021 · idF BGBl. Nr. 53/1991 · danach: BGBl. I Nr. 14/2022 § 6↗RIS↗

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die nach Paragraph 5, verhängten Geldstrafen fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Vollstreckungsbehörde zu tragen hat.
  2. Absatz 2,Bei der Vollziehung der Haft sind die Paragraphen 360 bis 362 und 365 EO sinngemäß anzuwenden. Wird die Haft durch die Gerichte vollzogen, so sind die damit verbundenen Kosten durch die Gerichte nach den für die Einbringung der Kosten des Vollzuges gerichtlicher Strafen bestehenden Vorschriften vom Verpflichteten einzutreiben.