der Bundespolizei den Sicherheits- oder Bundespolizeidirektionen,
BGBl. Nr. 566/1991
566. Bundesgesetz: Sicherheitspolizeigesetz — SPG
Bundesgesetz über die Organisation der Sicherheitsverwaltung und die Ausübung der Sicherheitspolizei (Sicherheitspolizeigesetz — SPG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 11neu
Delegieren von Angelegenheiten des Sachaufwandes oder von Personalangelegenheiten
Paragraph 11,
Sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, kann der Bundesminister für Inneres Angelegenheiten des Sachaufwandes oder Personalangelegenheiten
- Ziffer eins
- Ziffer 2der Bundesgendarmerie den Landes- oder Bezirksgendarmeriekommanden
mit Verordnung zur selbständigen Besorgung übertragen.