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BGBl. I Nr. 151/2004

kundgemacht 30.12.2004 RIS↗Parlament↗
SPG-Novelle 2005
Bundesgesetz, mit dem das Sicherheitspolizeigesetz, das Grenzkontrollgesetz, das Bundesgesetz über die Führung der Bundesgendarmerie im Bereich der Länder und die Verfügung über die Wachkörper der Bundespolizei und der Bundesgendarmerie und das Beamten-Dienstrechtsgesetz geändert werden (SPG-Novelle 2005)
Kundmachung BGBl. I Nr. 151/2004× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Sicherheitspolizeigesetz (SPG) 4252 § 0↗RIS↗
§ 11geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2 (neu); Abs 3 (neu), Z 1 bis Z 4; Abs 4; Abs 5 bis Abs 7 (neu)
in Kraft 01.05.1993 – 30.06.2005 · idF BGBl. Nr. 566/1991 · danach: BGBl. I Nr. 151/2004 § 11↗RIS↗
in Kraft 01.07.2005 – 31.12.2007 · idF BGBl. I Nr. 151/2004 · danach: BGBl. I Nr. 114/2007 § 11↗RIS↗
Delegieren von Angelegenheiten des Sachaufwandes oder von Personalangelegenheiten Sicherheitsakademie
§ 11.
Sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen (1) Die Sicherheitsakademie ist, kann der Bundesminister die Bildungs- und Forschungseinrichtung für Inneres Angelegenheiten die Bediensteten des Sachaufwandes oder Personalangelegenheiten Bundesministeriums für Inneres.
(2) Der Sicherheitsakademie obliegt die Durchführung der Grundausbildung und der Ausbildung von Lehr- und Führungskräften für die in Abs. 1 genannten Bediensteten. Die Durchführung sonstiger Bildungsmaßnahmen für diese Bediensteten ist der Sicherheitsakademie nur vorbehalten, wenn dies der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegt. Nach Maßgabe der vorhandenen Mittel ist die Sicherheitsakademie auch berechtigt, Bildungsangebote für Dritte zu erstellen und anzubieten, sofern das Angebot im Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufgaben der Sicherheitsakademie steht, sowie solche Bildungsangebote gegen Kostenersatz durchzuführen.
(3) Abgesehen von den in Abs. 2 angeführten Aufgaben obliegen der Sicherheitsakademie folgende Aufgaben:
1. der Bundespolizei den Sicherheits- oder Bundespolizeidirektionen die Steuerung und Koordinierung anderer Bildungsangebote für die in Abs. 1 genannten Bediensteten,
2. die Steuerung der Bundesgendarmerie den Landes- oder Bezirksgendarmeriekommanden Tätigkeit der Bildungszentren,
mit Verordnung zur selbständigen Besorgung übertragen 3. die Vorbereitung der Erlassung von Verordnungen nach Abs. 2 und 4 sowie
Schlagworte
4. das Controlling der Bildungsmaßnahmen.
Sicherheitsdirektion, Landesgendarmeriekommando
(4) Nähere Bestimmungen über den Zugang zur Bildung einschließlich der Objektivierung der Auswahl der Teilnehmer und die Festsetzung des Kostenersatzes hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung zu regeln.
(5) Der Sicherheitsakademie obliegt die Wahrnehmung, Koordination und Betreuung von Forschungsaufgaben, die für das Bundesministerium für Inneres bedeutsam sind. Weiters obliegt der Sicherheitsakademie in ihren Aufgabenbereichen die Wahrnehmung und Förderung der internationalen Zusammenarbeit, insbesondere der Kontakt und Informationsaustausch im Rahmen der Europäischen Polizeiakademie und der Mitteleuropäischen Polizeiakademie einschließlich der Wahrnehmung der Aufgaben des Zentralen Koordinationsbüros dieser Einrichtung, sowie die Zusammenarbeit mit Bildungseinrichtungen der Gebietskörperschaften, der anderen Körperschaften des öffentlichen Rechtes und der von diesen betriebenen Anstalten.
(6) Die Leitung der Sicherheitsakademie obliegt dem Direktor, der von einem Beirat beraten wird. Der Direktor wird vom Bundesminister für Inneres nach Anhörung des Beirats bestellt. Die Bestimmungen des Ausschreibungsgesetzes 1989, BGBl. Nr. 85, sind anzuwenden.
(7) Der Beirat besteht aus zehn Mitgliedern, die vom Bundesminister für Inneres nach den Grundsätzen einer Vertretung der maßgeblichen Zuständigkeiten und Interessen zu bestellen sind. Er hat die Aufgabe der Beratung des Bundesministers für Inneres und des Direktors in allen Angelegenheiten der Sicherheitsakademie und kann Vorschläge hinsichtlich der methodischen und inhaltlichen Gestaltung von Lehrgängen, der Einführung neuer Lehrgänge, der Abstimmung von Lehrgängen auf einen längeren Zeitraum sowie über Maßnahmen zur Sicherstellung einer einheitlichen Beurteilung bei Prüfungen erstatten. Nähere Bestimmungen über Zusammensetzung, Aufgaben und Geschäftsführung des Beirates hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung zu erlassen. Insbesondere ist der Beirat zu hören bei der:
1. Bestellung des Direktors,
2. Gestaltung des Lehrangebots,
3. Einführung neuer Lehrgänge,
4. Bestimmung von Forschungsschwerpunkten und
5. Erlassung von Verordnungen nach Abs. 2 und 4.