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BGBl. Nr. 566/1991

kundgemacht 31.10.1991 RIS↗Parlament↗
566. Bundesgesetz: Sicherheitspolizeigesetz — SPG
Bundesgesetz über die Organisation der Sicherheitsverwaltung und die Ausübung der Sicherheitspolizei (Sicherheitspolizeigesetz — SPG)
Kundmachung BGBl. Nr. 566/1991× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Sicherheitspolizeigesetz (SPG) neu § 0↗RIS↗
§ 24neu
in Kraft 01.05.1993 – 31.03.2012 · idF BGBl. Nr. 566/1991 · danach: BGBl. I Nr. 13/2012 § 24↗RIS↗

Fahndung

Paragraph 24,

  1. Absatz eins,Den Sicherheitsbehörden obliegt die Ermittlung des Aufenhaltsortes eines Menschen, nach dem gesucht wird (Personenfahndung), weil
    1. Ziffer eins
      eine Anordnung zur Festnahme nach Artikel 4, Absatz eins, 2, oder 4 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit, Bundesgesetzblatt Nr. 684 aus 1988,, besteht;
    2. Ziffer 2
      befürchtet wird, ein Abgängiger habe Selbstmord begangen oder sei Opfer einer Gewalttat oder eines Unfalles geworden;
    3. Ziffer 3
      der Mensch auf Grund einer psychischen Behinderung hilflos ist oder Leben oder Gesundheit anderer ernstlich und erheblich gefährdet;
    4. Ziffer 4
      ein Ersuchen gemäß Paragraph 146 b, ABGB vorliegt, an der Ermittlung des Aufenthaltes eines Minderjährigen mitzuwirken.
  2. Absatz 2,Den Sicherheitsbehörden obliegt das Aufsuchen von Gegenständen, die einem Menschen durch einen gefährlichen Angriff gegen das Vermögen entzogen worden sind oder die für die Klärung eines gefährlichen Angriffes (Paragraph 22, Absatz 3,) benötigt werden (Sachenfahndung).