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BGBl. I Nr. 13/2012

kundgemacht 26.03.2012 RIS↗Parlament↗
SPG-Novelle 2011
Bundesgesetz, mit dem das Sicherheitspolizeigesetz, das Polizeikooperationsgesetz und das Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung geändert werden (SPG-Novelle 2011)
Kundmachung BGBl. I Nr. 13/2012× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Sicherheitspolizeigesetz (SPG) 232 § 0↗RIS↗
§ 24geändertAbs 1 Z 2
in Kraft 01.05.1993 – 31.03.2012 · idF BGBl. Nr. 566/1991 · danach: BGBl. I Nr. 13/2012 § 24↗RIS↗
in Kraft 01.04.2012 – 31.07.2013 · idF BGBl. I Nr. 13/2012 · danach: BGBl. I Nr. 161/2013 § 24↗RIS↗
Fahndung
§ 24.
(1) Den Sicherheitsbehörden obliegt die Ermittlung des Aufenhaltsortes eines Menschen, nach dem gesucht wird (Personenfahndung), weil
1. eine Anordnung zur Festnahme nach Art. 4 Abs. 1, 2 oder 4 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl. Nr. 684/1988, besteht;
2. befürchtet wird, ein Abgängiger habe werde Selbstmord begangen begehen oder sei Opfer einer Gewalttat oder eines Unfalles geworden;
3. der Mensch auf Grund einer psychischen Behinderung hilflos ist oder Leben oder Gesundheit anderer ernstlich und erheblich gefährdet;
… 4 unveränderte Absätze
4. ein Ersuchen gemäß § 146b ABGB vorliegt, an der Ermittlung des Aufenthaltes eines Minderjährigen mitzuwirken.
(2) Den Sicherheitsbehörden obliegt das Aufsuchen von Gegenständen, die einem Menschen durch einen gefährlichen Angriff gegen das Vermögen entzogen worden sind oder die für die Klärung eines gefährlichen Angriffes (§ 22 Abs. 3) benötigt werden (Sachenfahndung).
Schlagworte
Aufenthaltsort