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BGBl. Nr. 566/1991

kundgemacht 31.10.1991 RIS↗Parlament↗
566. Bundesgesetz: Sicherheitspolizeigesetz — SPG
Bundesgesetz über die Organisation der Sicherheitsverwaltung und die Ausübung der Sicherheitspolizei (Sicherheitspolizeigesetz — SPG)
Kundmachung BGBl. Nr. 566/1991× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Sicherheitspolizeigesetz (SPG) neu § 0↗RIS↗
§ 45neu
in Kraft 01.05.1993 – 30.06.1997 · idF BGBl. Nr. 566/1991 · danach: BGBl. I Nr. 12/1997 § 45↗RIS↗

Eingriffe in die persönliche Freiheit

Paragraph 45,

  1. Absatz eins,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt,
    1. Ziffer eins
      Menschen, die wegen Geisteskrankheit, Schwachsinns oder einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung zurechnungsunfähig sind (Paragraph 11, StGB), oder
    2. Ziffer 2
      Unmündige
    zum Zwecke der sofortigen Feststellung des Sachverhaltes festzunehmen, wenn sie einer mit beträchtlicher Strafe bedrohten Handlung verdächtig sind und auf frischer Tat betreten werden oder der Verdacht sonst in engem zeitlichem Zusammenhang mit der Tat entsteht.
  2. Absatz 2,Unmündige, die
    1. Ziffer eins
      gemäß Absatz eins, festgenommen werden oder
    2. Ziffer 2
      in der Zeit zwischen 00.00 und 05.00 Uhr ohne Aufsicht an einem öffentlichen Ort angetroffen werden und gefährlichen Angriffen besonders ausgesetzt wären,
    sind unverzüglich – in den Fällen der Ziffer eins, nach Feststellung des Sachverhaltes – einem Menschen zu übergeben, dem ihre Pflege und Erziehung zukommt; dies gilt in den Fällen der Ziffer eins, nicht, wenn das vom Sachverhalt in Kenntnis gesetzte Vormundschafts- oder Pflegschaftsgericht (Paragraph 2, Absatz 2, des Jugendgerichtsgesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 599) eine andere Verfügung trifft. Ist die Übergabe – aus welchem Grunde immer – nicht möglich, so ist eine Entscheidung des Jugendwohlfahrtsträgers einzuholen und der Unmündige allenfalls diesem zu übergeben.
  3. Absatz 3,Menschen, die gemäß Absatz eins, Ziffer eins, festgenommen wurden, sind, sofern weder gemäß Paragraph 9, des Unterbringungsgesetzes (UbG), Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1990,, vorzugehen ist, noch ein richterlicher Beschluß gemäß Paragraph 438, StPO ergeht, nach Feststellung des Sachverhaltes zu entlassen.