Absatz 2,Im übrigen ist mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich der Paragraphen 31, Absatz 3 und 59 Absatz 3, im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministern, hinsichtlich des Paragraph 47, Absatz 3, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz betraut.
BGBl. Nr. 566/1991
566. Bundesgesetz: Sicherheitspolizeigesetz — SPG
Bundesgesetz über die Organisation der Sicherheitsverwaltung und die Ausübung der Sicherheitspolizei (Sicherheitspolizeigesetz — SPG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 98neu
Vollziehung
Paragraph 98, (1) Mit der Vollziehung des Paragraph 93, ist die Bundesregierung betraut.