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BGBl. Nr. 626/1991

kundgemacht 06.12.1991 RIS↗
626. Bundesgesetz: Arbeiterkammergesetz 1992 — AKG
Bundesgesetz über die Kammern für Arbeiter und Angestellte und die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte (Arbeiterkammergesetz 1992 — AKG)
Kundmachung BGBl. Nr. 626/1991× zu AKG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Arbeiterkammergesetz 1992 (AKG) neu § 0↗RIS↗
§ 16neu
in Kraft 01.01.1992 – 31.12.2021 · idF BGBl. Nr. 626/1991 · danach: BGBl. I Nr. 240/2021 § 16↗RIS↗

Petitionsrecht

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Mindestens 150 wahlberechtigte kammerzugehörige Arbeitnehmer sind berechtigt, an die Vollversammlung schriftliche Petitionen zu richten. Sie haben diese durch die Erklärung, wahlberechtigt und kammerzugehörig zu sein, und durch eigenhändige Angabe von Name, Adresse und Datum der Unterstützung sowie Unterschrift zu unterstützen.
  2. Absatz 2,Die Vollversammlung ist verpflichtet, eine Petition gemäß Absatz eins, zu behandeln.
  3. Absatz 3,Zur Behandlung der Petitionen kann die Vollversammlung einen Ausschuß einrichten, in dem die Fraktionen (Paragraph 72,) nach ihrer Größe vertreten sein müssen.