Absatz eins,Die Erfassung der zur Wahl der Vollversammlung wahlberechtigten Kammerzugehörigen erfolgt unter Mitwirkung der für den Bereich der jeweiligen Arbeiterkammer zuständigen Sozialversicherungsträger, insbesondere der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung und der Krankenfürsorgeeinrichtungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, in der jeweils geltenden Fassung.
BGBl. Nr. 626/1991
626. Bundesgesetz: Arbeiterkammergesetz 1992 — AKG
Bundesgesetz über die Kammern für Arbeiter und Angestellte und die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte (Arbeiterkammergesetz 1992 — AKG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 33neu
Erfassung der Wahlberechtigten
Paragraph 33,
- Absatz 2,Die Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeeinrichtungen haben auf Antrag der Arbeiterkammer
- Ziffer einsfestzustellen, an welchen Betriebsstätten die zum Stichtag (Paragraph 18, Absatz 2,) wahlberechtigten Kammerzugehörigen beschäftigt sind und
- Ziffer 2deren Wohnanschriften zu ermitteln.
- Absatz 3,Die Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeeinrichtungen haben zu diesem Zweck den Arbeitgebern, von denen Arbeiterkammerumlagen eingehoben werden, sowie den Arbeitgebern, die nichtumlagepflichtige Kammerzugehörige beschäftigen, Listen aller nach den Versicherungsunterlagen am Stichtag beschäftigten Kammerzugehörigen, die das Wahlalter erreicht haben, mit dem Auftrag zu übermitteln,
- Ziffer einsdie Zuordnung dieser Arbeitnehmer zu den einzelnen Betriebsstätten unter Bekanntgabe der Anschrift dieser Betriebsstätten vorzunehmen und
- Ziffer 2die Wohnanschriften dieser Arbeitnehmer bekanntzugeben.
- Absatz 4,Die Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeeinrichtungen haben die auf Grundlage der Versicherungsunterlagen und der Ermittlungen gemäß Absatz 3, erstellten Listen der wahlberechtigten Kammerzugehörigen, getrennt nach Wahlkörpern, an das Wahlbüro der Arbeiterkammer zur Erstellung der Wählerlisten zu übermitteln. Die Listen haben die Namen, Sozialversicherungsnummern und Wohnanschriften der Kammerzugehörigen, die zum Stichtag das Wahlalter erreicht haben, sowie deren Beschäftigungsort (Anschrift der Betriebsstätte), Arbeitgeber und dessen Dienstgeberkontonummer beim Sozialversicherungsträger zu enthalten.
- Absatz 5,(Verfassungsbestimmung) Auch solche Krankenfürsorgeeinrichtungen, die landesgesetzlichen Vorschriften unterliegen, sind zur Mitwirkung an der Erfassung der Wahlberechtigten verpflichtet.
- Absatz 6,Die Arbeitgeber sind verpflichtet, der Arbeiterkammer, dem Sozialversicherungsträger und der Wahlbehörde die in Absatz 3, Ziffer eins und 2 bezeichneten personenbezogenen Daten zu übermitteln.