Absatz eins,Dem Vorstand obliegt:
- Ziffer einsdie Vorbereitung der Beratungen der Hauptversammlung,
- Ziffer 2die Berichterstattung gegenüber der Hauptversammlung,
- Ziffer 3die Überwachung der Geschäftsführung der Bundesarbeitskammer und die Vollziehung der Beschlüsse der Hauptversammlung,
- Ziffer 4die Genehmigung von Verträgen, die auf Grund der Richtlinien der Hauptversammlung gemäß Paragraphen 73 und 74 bzw. Paragraph 77, Absatz 6, geschlossen worden sind,
- Ziffer 5die Genehmigung der Bestellung des Direktors der Arbeiterkammer für Wien,
- Ziffer 6die Verhandlung über Kollektivverträge gemäß Paragraph 78 und die Vorlage der Vertragsentwürfe an die Hauptversammlung,
- Ziffer 7die Beschlußfassung über Stellungnahmen und Gutachten zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen, wenn dies von mindestens drei Arbeiterkammern verlangt wird,
- Ziffer 8die Beschlußfassung über Maßnahmen gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3,