BGBl. Nr. 675/1991
675. Bundesgesetz: Zivildienstgesetz-Novelle 1991
Bundesgesetz, mit dem das Zivildienstgesetz 1986 — ZDG geändert wird (Zivildienstgesetz-Novelle 1991)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 3geändertAbs 2; Abs 3 (neu)
§ 3.
(1) Der Zivildienstpflichtige ist zu Dienstleistungen heranzuziehen, die dem allgemeinen Besten, insbesondere der Zivilen Landesverteidigung, dienen und den Zivildienstpflichtigen ähnlich wie der Wehrdienst den Wehrpflichtigen belasten; sie dürfen nicht in der Anwendung von Gewalt gegen andere Menschen bestehen.
(2) Diese Dienstleistungen sind - unbeschadet des Abs. 3 - auf folgenden Gebieten zu erbringen:
(3) Durch Verordnung des Bundesministers für Inneres können im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates weitere Dienstleistungsgebiete bestimmt werden, die dem Abs. 1 entsprechen und in ihrer Bedeutung den in Abs. 2 genannten Leistungen für die Allgemeinheit gleichkommen.