Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 187/1994

kundgemacht 10.03.1994 RIS↗Parlament↗
187. Bundesgesetz: Zivildienstgesetz-Novelle 1994
Bundesgesetz, mit dem das Zivildienstgesetz 1986 — ZDG geändert wird (ZDG-Novelle 1994)
Kundmachung BGBl. Nr. 187/1994× zu ZDG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zivildienstgesetz 1986 (ZDG) 768 § 0↗RIS↗
§ 3geändertAbs 1; Abs 2
in Kraft 01.01.1992 – 31.12.1993 · idF BGBl. Nr. 675/1991 · danach: BGBl. Nr. 187/1994 § 3↗RIS↗
in Kraft 01.01.1994 – 31.12.1996 · idF BGBl. Nr. 187/1994 · danach: BGBl. Nr. 788/1996 § 3↗RIS↗
§ 3.
(1) Der Zivildienstpflichtige ist zu Dienstleistungen heranzuziehen, die dem allgemeinen Besten, insbesondere der Zivilen Landesverteidigung, oder sonst dem allgemeinen Besten dienen und den Zivildienstpflichtigen ähnlich wie der Wehrdienst den Wehrpflichtigen belasten; sie dürfen nicht in der Anwendung von Gewalt gegen andere Menschen bestehen.
(2) Diese Die Dienstleistungen sind - unbeschadet des Abs. 3 - auf folgenden Gebieten zu erbringen:
Dienst in Krankenanstalten, Rettungswesen, Sozial- und Behindertenhilfe, Altenbetreuung, Krankenpflege, Betreuung von Drogenabhängigen, Betreuung von Vertriebenen, Asylwerbern und Flüchtlingen, Einsätze bei Epidemien, Katastrophenhilfe und Zivilschutz, Dienst in inländischen Gedenkstätten für die Opfer des Nationalsozialismus, Vorsorge für die öffentliche Sicherheit und die Sicherheit im Straßenverkehr sowie Tätigkeiten im Rahmen der Zivilen Landesverteidigung.
Rettungswesen,
Sozial- und Behindertenhilfe,
Altenbetreuung,
Krankenpflege,
Betreuung von Drogenabhängigen,
Betreuung von Asylwerbern und Flüchtlingen,
Einsätze bei Epidemien,
Katastrophenhilfe und Zivilschutz sowie
andere Tätigkeiten im Rahmen der Zivilen Landesverteidigung.
(3) Durch Verordnung des Bundesministers für Inneres können im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates weitere Dienstleistungsgebiete bestimmt werden, die dem Abs. 1 entsprechen und in ihrer Bedeutung den in Abs. 2 genannten Leistungen für die Allgemeinheit gleichkommen.
§ 3geändert ab 01.01.1997 ersetzt durch BGBl. Nr. 788/1996Abs 1; Abs 2
in Kraft 01.01.1994 – 31.12.1996 · idF BGBl. Nr. 187/1994 · danach: BGBl. Nr. 788/1996 § 3↗RIS↗
vorgesehen ab 01.01.1997 · idF BGBl. Nr. 187/1994 (kundgemacht am 10.03.1994) · ersetzt durch BGBl. Nr. 788/1996 (kundgemacht am 30.12.1996) § 3↗RIS↗
§ 3.
(1) Der Zivildienstpflichtige ist zu Dienstleistungen heranzuziehen, die der Zivilen Landesverteidigung oder sonst dem allgemeinen Besten, insbesondere der Zivilen Landesverteidigung, dienen und den Zivildienstpflichtigen ähnlich wie der Wehrdienst den Wehrpflichtigen belasten; sie dürfen nicht in der Anwendung von Gewalt gegen andere Menschen bestehen.
(2) Die Diese Dienstleistungen sind - unbeschadet des Abs. 3 - auf folgenden Gebieten zu erbringen:
Dienst in Krankenanstalten, Rettungswesen, Sozial- und Behindertenhilfe, Altenbetreuung, Krankenpflege, Betreuung von Drogenabhängigen, Betreuung von Vertriebenen, Asylwerbern und Flüchtlingen, Einsätze bei Epidemien, Katastrophenhilfe und Zivilschutz, Dienst in inländischen Gedenkstätten für die Opfer des Nationalsozialismus, Vorsorge für die öffentliche Sicherheit und die Sicherheit im Straßenverkehr sowie Tätigkeiten im Rahmen der Zivilen Landesverteidigung.
Rettungswesen,
Sozial- und Behindertenhilfe,
Altenbetreuung,
Krankenpflege,
Betreuung von Drogenabhängigen,
Betreuung von Asylwerbern und Flüchtlingen,
Einsätze bei Epidemien,
Katastrophenhilfe und Zivilschutz sowie
andere Tätigkeiten im Rahmen der Zivilen Landesverteidigung.
(3) Durch Verordnung des Bundesministers für Inneres können im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates weitere Dienstleistungsgebiete bestimmt werden, die dem Abs. 1 entsprechen und in ihrer Bedeutung den in Abs. 2 genannten Leistungen für die Allgemeinheit gleichkommen.