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BGBl. Nr. 788/1996

kundgemacht 30.12.1996 RIS↗Parlament↗
788. Bundesgesetz: Zivildienstgesetz-Novelle 1996 – ZDG-Novelle 1996
Bundesgesetz, mit dem das Zivildienstgesetz 1986 und das Wehrgesetz 1990 geändert werden sowie die ZDG-Novelle 1994 aufgehoben wird (ZDG-Novelle 1996)
Kundmachung BGBl. Nr. 788/1996× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Zivildienstgesetz 1986 (ZDG) 1301 § 0↗RIS↗
§ 3geändert in Kraft gemeinsam mit BGBl. Nr. 187/1994Abs 1; Abs 2
vorgesehen ab 01.01.1997 · idF BGBl. Nr. 187/1994 (kundgemacht am 10.03.1994) · ersetzt durch BGBl. Nr. 788/1996 (kundgemacht am 30.12.1996) § 3↗RIS↗
in Kraft 01.01.1997 – 31.12.2000 · idF BGBl. Nr. 788/1996 · danach: BGBl. I Nr. 133/2000 § 3↗RIS↗
§ 3.
(1) Der Zivildienstpflichtige ist zu Dienstleistungen heranzuziehen, die dem allgemeinen Besten, insbesondere der Zivilen Landesverteidigung, oder sonst dem allgemeinen Besten dienen und den Zivildienstpflichtigen ähnlich wie der Wehrdienst den Wehrpflichtigen belasten; sie dürfen nicht in der Anwendung von Gewalt gegen andere Menschen bestehen.
(2) Diese Die Dienstleistungen sind - unbeschadet des Abs. 3 - auf folgenden Gebieten zu erbringen:
Dienst in Krankenanstalten, im Rettungswesen, in der Sozial- und Behindertenhilfe, in der Altenbetreuung, in der Krankenbetreuung, in der Gesundheitsvorsorge, in der Betreuung von Drogenabhängigen, Dienst in Justizanstalten, in der Betreuung von Vertriebenen, Asylwerbern und Flüchtlingen sowie von Menschen in Schubhaft, Einsätze bei Epidemien, in der Katastrophenhilfe und im Zivilschutz, Dienst in inländischen Gedenkstätten insbesondere für Opfer des Nationalsozialismus, in der Vorsorge für die öffentliche Sicherheit und die Sicherheit im Straßenverkehr sowie Tätigkeiten im Rahmen der Zivilen Landesverteidigung.
Rettungswesen,
Sozial- und Behindertenhilfe,
Altenbetreuung,
Krankenpflege,
Betreuung von Drogenabhängigen,
Betreuung von Asylwerbern und Flüchtlingen,
Einsätze bei Epidemien,
Katastrophenhilfe und Zivilschutz sowie
andere Tätigkeiten im Rahmen der Zivilen Landesverteidigung.
(3) Durch Verordnung des Bundesministers für Inneres können im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates weitere Dienstleistungsgebiete bestimmt werden, die dem Abs. 1 entsprechen und in ihrer Bedeutung den in Abs. 2 genannten Leistungen für die Allgemeinheit gleichkommen.