BGBl. Nr. 675/1991
675. Bundesgesetz: Zivildienstgesetz-Novelle 1991
Bundesgesetz, mit dem das Zivildienstgesetz 1986 — ZDG geändert wird (Zivildienstgesetz-Novelle 1991)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 76cneu
Paragraph 76 c,
Der Landeshauptmann hat bis längstens 1. Februar 1992 die Rechtsträger der vor dem 1. Jänner 1992 anerkannten Einrichtungen bei Setzung einer höchstens mit vier Wochen zu bestimmenden Frist aufzufordern, die für die Entscheidung der Kommission nach Paragraph 54 a, Absatz 2, erforderlichen Angaben zu machen. Diese Angaben sind von ihm mit den Akten des Verwaltungsverfahrens unverzüglich an die Kommission weiterzuleiten.