BGBl. Nr. 675/1991
675. Bundesgesetz: Zivildienstgesetz-Novelle 1991
Bundesgesetz, mit dem das Zivildienstgesetz 1986 — ZDG geändert wird (Zivildienstgesetz-Novelle 1991)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 77geändertAbs 1 Z 1, Z 2, Z 5, Z 5a (neu), Schlussteil (neu), Z 6
§ 77.
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich
1. der §§ 1, 10 Abs. 2, 37a Abs. 3, 44, 45, 47, 52 Abs. 2 und, 54 Abs. 1, 54b und 54c die Bundesregierung,
2. der §§ 5 Abs. 1 bis 4 2, 3 und 7, 5a Abs. 4 erster Satz und Abs. 5 und sowie 6 Abs. 5 der Bundesminister für Landesverteidigung,
3. des § 5 Abs. 5 der Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres,
4. des § 38 Abs. 4 der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales,
5. des § 12a Abs. 1 der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten Bundeskanzler,
5a. des § 12b Abs. 3 der Bundesminister für
Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten,
6. der §§ 5a Abs. 3, 24, 42, 58, 59 und 71 der Bundesminister für Justiz,.
7. der §§ 33 und 35 der Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres,
… 6 unveränderte Absätze
8. des § 55 Abs. 2 der Bundesminister für Arbeit und Soziales oder für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, je nach Art der Einrichtung,
9. der §§ 51 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 zweiter Satz und 57 Abs. 1 der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
10. des § 72 entweder die Bundesregierung oder der Bundesminister für Finanzen oder der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, je nachdem, auf welche Gebühr oder Abgabe sich diese Bestimmung bezieht, und
11. der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Inneres
betraut.
(2) Mit der Wahrnehmung der dem Bund nach diesem Bundesgesetz als Träger von Privatrechten obliegenden Aufgaben ist der Bundesminister für Inneres betraut.
§ 77geändert ab 01.01.1994, im RIS bis 31.12.1993Abs 1 Z 1, Z 2, Z 6
§ 77.
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich
1. der §§ 1, 10 Abs. 2, 37a Abs. 3, 44, 45, 47, 52 Abs. 2, und 54 Abs. 1, 54b und 54c die Bundesregierung,
2. der §§ 5 Abs. 2, 3 und 7 1 bis 4, 5a Abs. 4 sowie erster Satz und Abs. 5 und 6 Abs. 5 der Bundesminister für Landesverteidigung,
3. des § 5 Abs. 5 der Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres,
… 3 unveränderte Absätze
4. des § 38 Abs. 4 der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales,
5. des § 12a Abs. 1 der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler,
5a. des § 12b Abs. 3 der Bundesminister für
Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten,
6. der §§ 5a Abs. 3, 24, 42, 58, 59 und 71 der Bundesminister für Justiz.,
7. der §§ 33 und 35 der Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres,
… 6 unveränderte Absätze
8. des § 55 Abs. 2 der Bundesminister für Arbeit und Soziales oder für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, je nach Art der Einrichtung,
9. der §§ 51 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 zweiter Satz und 57 Abs. 1 der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
10. des § 72 entweder die Bundesregierung oder der Bundesminister für Finanzen oder der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, je nachdem, auf welche Gebühr oder Abgabe sich diese Bestimmung bezieht, und
11. der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Inneres
betraut.
(2) Mit der Wahrnehmung der dem Bund nach diesem Bundesgesetz als Träger von Privatrechten obliegenden Aufgaben ist der Bundesminister für Inneres betraut.