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BGBl. Nr. 699/1991

kundgemacht 30.12.1991 RIS↗Parlament↗
699. Bundesgesetz: Umgründungssteuergesetz — UmgrStG
Bundesgesetz, mit dem abgabenrechtliche Maßnahmen bei der Umgründung von Unternehmen getroffen und das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Bewertungsgesetz 1955, das Strukturverbesserungsgesetz und das Finanzstrafgesetz geändert werden (Umgründungssteuergesetz — UmgrStG)
Kundmachung BGBl. Nr. 699/1991× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Umgründungssteuergesetz (UmgrStG) neu § 0↗RIS↗
§ 19neu
in Kraft 31.12.1991 – 30.12.1996 · idF BGBl. Nr. 699/1991 · danach: BGBl. Nr. 797/1996 § 19↗RIS↗

Die Gegenleistung

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Die Einbringung muß ausschließlich gegen Gewährung von neuen Anteilen an der übernehmenden Körperschaft erfolgen.
  2. Absatz 2,Die Gewährung von neuen Anteilen kann unterbleiben,
    1. Ziffer eins
      soweit die übernehmende Körperschaft den Einbringenden mit eigenen Anteilen abfindet,
    2. Ziffer 2
      soweit die Anteilsinhaber der übernehmenden Körperschaft den Einbringenden mit bestehenden Anteilen an dieser abfinden,
    3. Ziffer 3
      soweit die übernehmende Körperschaft zum Zweck der Rundung auf volle Beteiligungsprozentsätze bare Zuzahlungen leistet, sofern diese 10% des Gesamtnennbetrages der neuen Anteile nicht übersteigen,
    4. Ziffer 4
      soweit die übernehmende Körperschaft Anteile an der einbringenden Mitunternehmerschaft aufgibt,
    5. Ziffer 5
      wenn die unmittelbaren oder mittelbaren Eigentums- oder Beteiligungsverhältnisse am eingebrachten Vermögen der prozentuellen Beteiligung an der übernehmenden Körperschaft unmittelbar oder mittelbar entsprechen.
  3. Absatz 3,Die in Absatz eins und 2 genannten Anteile und Zuzahlungen müssen dem Einbringenden gewährt werden.