Absatz eins,Die Einbringung muß ausschließlich gegen Gewährung von neuen Anteilen an der übernehmenden Körperschaft erfolgen.
BGBl. Nr. 699/1991
699. Bundesgesetz: Umgründungssteuergesetz — UmgrStG
Bundesgesetz, mit dem abgabenrechtliche Maßnahmen bei der Umgründung von Unternehmen getroffen und das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Bewertungsgesetz 1955, das Strukturverbesserungsgesetz und das Finanzstrafgesetz geändert werden (Umgründungssteuergesetz — UmgrStG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 19neu
Die Gegenleistung
Paragraph 19,
- Absatz 2,Die Gewährung von neuen Anteilen kann unterbleiben,
- Ziffer einssoweit die übernehmende Körperschaft den Einbringenden mit eigenen Anteilen abfindet,
- Ziffer 2soweit die Anteilsinhaber der übernehmenden Körperschaft den Einbringenden mit bestehenden Anteilen an dieser abfinden,
- Ziffer 3soweit die übernehmende Körperschaft zum Zweck der Rundung auf volle Beteiligungsprozentsätze bare Zuzahlungen leistet, sofern diese 10% des Gesamtnennbetrages der neuen Anteile nicht übersteigen,
- Ziffer 4soweit die übernehmende Körperschaft Anteile an der einbringenden Mitunternehmerschaft aufgibt,
- Ziffer 5wenn die unmittelbaren oder mittelbaren Eigentums- oder Beteiligungsverhältnisse am eingebrachten Vermögen der prozentuellen Beteiligung an der übernehmenden Körperschaft unmittelbar oder mittelbar entsprechen.
- Absatz 3,Die in Absatz eins und 2 genannten Anteile und Zuzahlungen müssen dem Einbringenden gewährt werden.