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BGBl. Nr. 100/1992

kundgemacht 20.02.1992 RIS↗
100. Bundesgesetz: Konsulargebührengesetz 1992 — KGG 1992
Bundesgesetz über die Erhebung von Gebühren und den Ersatz von Auslagen für Amtshandlungen österreichischer Vertretungsbehörden in konsularischen Angelegenheiten (Konsulargebührengesetz 1992 — KGG 1992)
Kundmachung BGBl. Nr. 100/1992× zu KGG 1992×

Änderungen durch diese Kundmachung

Konsulargebührengesetz 1992 (KGG 1992) neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft 01.03.1992 – 27.07.2006 · idF BGBl. Nr. 100/1992 · danach: BGBl. I Nr. 128/2006 § 1↗RIS↗

Gegenstand

Paragraph eins, (1) Für Amtshandlungen österreichischer Vertretungsbehörden in konsularischen Angelegenheiten sind Konsulargebühren gemäß diesem Bundesgesetz und dem einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Konsulargebührentarif (Anlage) zu entrichten.

  1. Absatz 2,Auslagen, die den Vertretungsbehörden im Zusammenhang mit Amtshandlungen in konsularischen Angelegenheiten erwachsen, sind zu ersetzen, sofern sie über den allgemeinen Verwaltungsaufwand hinausgehen und nicht auf Grund besonderer gesetzlicher Vorschriften von Amts wegen zu tragen sind. Soweit nachstehend nicht anderes bestimmt ist, sind die für die Konsulargebühren geltenden Vorschriften auch auf die Auslagenersätze anzuwenden.