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BGBl. I Nr. 128/2006

kundgemacht 27.07.2006 RIS↗Parlament↗
Änderung des Konsulargebührengesetzes 1992 – KGG 1992
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Erhebung von Gebühren und den Ersatz von Auslagen für Amtshandlungen österreichischer Vertretungsbehörden in konsularischen Angelegenheiten (Konsulargebührengesetz 1992 – KGG 1992) geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 128/2006× zu KGG 1992×

Änderungen durch diese Kundmachung

Konsulargebührengesetz 1992 (KGG 1992) 5 § 0↗RIS↗
§ 1geändertAbs 2; Abs 3 (neu); Abs 4 (neu)
in Kraft 01.03.1992 – 27.07.2006 · idF BGBl. Nr. 100/1992 · danach: BGBl. I Nr. 128/2006 § 1↗RIS↗
in Kraft 28.07.2006 – 31.12.2009 · idF BGBl. I Nr. 128/2006 · danach: BGBl. I Nr. 129/2009 § 1↗RIS↗
Gegenstand
§ 1.
(1) Für Amtshandlungen österreichischer Vertretungsbehörden in konsularischen Angelegenheiten sind Konsulargebühren gemäß diesem Bundesgesetz und dem einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Konsulargebührentarif (Anlage) zu entrichten.
(2) Auslagen, die den Vertretungsbehörden im Zusammenhang mit Amtshandlungen in konsularischen Angelegenheiten erwachsen, sind zu ersetzen, sofern sie über den allgemeinen Verwaltungsaufwand hinausgehen und nicht auf Grund besonderer gesetzlicher Vorschriften von Amts wegen zu tragen sind. Soweit nachstehend nicht anderes bestimmt ist, sind die für die Konsulargebühren geltenden Vorschriften auch auf die Auslagenersätze anzuwenden.
(3) Darüber hinaus sind Auslagen bis zu einer Höhe von 20.000 €
pro Person zu ersetzen, die den Vertretungsbehörden oder sonstigen Dienststellen des Bundes im Zusammenhang mit Maßnahmen zum Schutz österreichischer Staatsbürger erwachsen, die sich zu überwiegend touristischen Zwecken grob schuldhaft in eine Situation begeben haben, die diese Maßnahmen nach Einschätzung des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten erforderlich gemacht hat. Als grob schuldhaft gilt in diesem Zusammenhang insbesondere die unzureichende Berücksichtigung allgemein zugänglicher Informationen über Gefahrensituationen.
(4) Soweit nachstehend nicht anderes bestimmt ist, sind die für die Konsulargebühren geltenden Vorschriften auch auf die Auslagenersätze anzuwenden. Diese Vorschriften sind auch von den sonstigen Dienststellen des Bundes, die einen Auslagenersatz gemäß Abs. 3 geltend machen, sinngemäß anzuwenden.