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BGBl. Nr. 100/1992

kundgemacht 20.02.1992 RIS↗
100. Bundesgesetz: Konsulargebührengesetz 1992 — KGG 1992
Bundesgesetz über die Erhebung von Gebühren und den Ersatz von Auslagen für Amtshandlungen österreichischer Vertretungsbehörden in konsularischen Angelegenheiten (Konsulargebührengesetz 1992 — KGG 1992)
Kundmachung BGBl. Nr. 100/1992× zu KGG 1992×

Änderungen durch diese Kundmachung

Konsulargebührengesetz 1992 (KGG 1992) neu § 0↗RIS↗
§ 12neu
in Kraft 01.03.1992 – 27.03.1997 · idF BGBl. Nr. 100/1992 · danach: BGBl. I Nr. 29/1997 § 12↗RIS↗

Entrichtung

Paragraph 12, (1) Die Konsulargebühren sind durch Barzahlung, Überweisung oder zahlungshalber mittels Schecks zu entrichten. Die Entrichtungsart kann von der Vertretungsbehörde nach den örtlichen Verhältnissen bestimmt werden.

  1. Absatz 2,Sind Konsulargebühren in einem Gebiet zu entrichten, in dem die österreichische Währung nicht gesetzliches Zahlungsmittel ist, so hat die Vertretungsbehörde die Abgabenschuld nach diesem Bundesgesetz zu bestimmen und sie sodann nach dem am Tag ihres Entstehens geltenden Schillinggegenwert (Kassenwert) in die dort geltende Währung umzurechnen.
  2. Absatz 3,Abweichend vom Absatz eins und 2 sind in Staaten mit einer Währung, die nicht frei konvertibel und deren Verwertbarkeit für die Vertretungsbehörde beträchtlich eingeschränkt ist, die Konsulargebühren durch dort nicht ansässige Angehörige von Drittstaaten, deren Währung frei konvertibel ist, in konvertibler Währung zu entrichten. Dies gilt nicht, soweit die Entrichtung in konvertibler Währung einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand verursacht, dem Abgabenschuldner unzumutbar ist oder Rechtsvorschriften des Empfangsstaates entgegenstehen.
  3. Absatz 4,Die Schillinggegenwerte (Kassenwerte) sind vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten festzusetzen. Die jeweils anzuwendenden Schillinggegenwerte (Kassenwerte) sind an den Amtstafeln der Vertretungsbehörden und des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten sowie im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu verlautbaren.