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BGBl. I Nr. 29/1997

kundgemacht 27.03.1997 RIS↗Parlament↗
29. Bundesgesetz: Änderung des Konsulargebührengesetzes 1992
Bundesgesetz, mit dem das Konsulargebührengesetz 1992 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 29/1997× zu KGG 1992×

Änderungen durch diese Kundmachung

Konsulargebührengesetz 1992 (KGG 1992) 2 § 0↗RIS↗
§ 12geändertAbs 3
in Kraft 01.03.1992 – 27.03.1997 · idF BGBl. Nr. 100/1992 · danach: BGBl. I Nr. 29/1997 § 12↗RIS↗
in Kraft 28.03.1997 – 28.02.1998 · idF BGBl. I Nr. 29/1997 · danach: BGBl. I Nr. 40/1998 § 12↗RIS↗
Entrichtung
§ 12.
(1) Die Konsulargebühren sind durch Barzahlung, Überweisung oder zahlungshalber mittels Schecks zu entrichten. Die Entrichtungsart kann von der Vertretungsbehörde nach den örtlichen Verhältnissen bestimmt werden.
(2) Sind Konsulargebühren in einem Gebiet zu entrichten, in dem die österreichische Währung nicht gesetzliches Zahlungsmittel ist, so hat die Vertretungsbehörde die Abgabenschuld nach diesem Bundesgesetz zu bestimmen und sie sodann nach dem am Tag ihres Entstehens geltenden Schillinggegenwert (Kassenwert) in die dort geltende Währung umzurechnen.
(3) Abweichend vom von Abs. 1 und 2 sind in Staaten mit einer Währung, die nicht frei konvertibel und deren Verwertbarkeit für die Vertretungsbehörde beträchtlich eingeschränkt ist, die Konsulargebühren durch dort nicht ansässige Angehörige von Drittstaaten, deren Währung frei konvertibel ist, in konvertibler Währung zu entrichten. Dies gilt nicht, soweit wenn die Entrichtung in konvertibler Währung einen unverhältnismäßigen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand verursacht, dem Abgabenschuldner unzumutbar ist oder Rechtsvorschriften des Empfangsstaates entgegenstehen verursachen würde.
(4) Die Schillinggegenwerte (Kassenwerte) sind vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten festzusetzen. Die jeweils anzuwendenden Schillinggegenwerte (Kassenwerte) sind an den Amtstafeln der Vertretungsbehörden und des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten sowie im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu verlautbaren.