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BGBl. Nr. 100/1992

kundgemacht 20.02.1992 RIS↗
100. Bundesgesetz: Konsulargebührengesetz 1992 — KGG 1992
Bundesgesetz über die Erhebung von Gebühren und den Ersatz von Auslagen für Amtshandlungen österreichischer Vertretungsbehörden in konsularischen Angelegenheiten (Konsulargebührengesetz 1992 — KGG 1992)
Kundmachung BGBl. Nr. 100/1992× zu KGG 1992×

Änderungen durch diese Kundmachung

Konsulargebührengesetz 1992 (KGG 1992) neu § 0↗RIS↗
§ 9neu
in Kraft 01.03.1992 – 27.07.2006 · idF BGBl. Nr. 100/1992 · danach: BGBl. I Nr. 128/2006 § 9↗RIS↗

Abstandnahme von der Erhebung

Paragraph 9, Die Vertretungsbehörden sind ermächtigt, im Einzelfall von der Erhebung der Konsulargebühren gegenüber einem Abgabenschuldner ganz oder teilweise Abstand zu nehmen, wenn die volle Entrichtung in Anbetracht der wirtschaftlichen Verhältnisse des Abgabenschuldners für diesen eine erhebliche Härte bedeuten würde. Die Abstandnahme wirkt nicht gegenüber anderen Gesamtschuldnern.