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BGBl. I Nr. 128/2006

kundgemacht 27.07.2006 RIS↗Parlament↗
Änderung des Konsulargebührengesetzes 1992 – KGG 1992
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Erhebung von Gebühren und den Ersatz von Auslagen für Amtshandlungen österreichischer Vertretungsbehörden in konsularischen Angelegenheiten (Konsulargebührengesetz 1992 – KGG 1992) geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 128/2006× zu KGG 1992×

Änderungen durch diese Kundmachung

Konsulargebührengesetz 1992 (KGG 1992) 5 § 0↗RIS↗
§ 9geändertBezeichnung; Abs 1 (neu); Abs 2 (neu)
in Kraft 01.03.1992 – 27.07.2006 · idF BGBl. Nr. 100/1992 · danach: BGBl. I Nr. 128/2006 § 9↗RIS↗
in Kraft ab 28.07.2006 · idF BGBl. I Nr. 128/2006 § 9↗RIS↗
Abstandnahme von der Erhebung
§ 9. Die Vertretungsbehörden sind ermächtigt, im Einzelfall von der Erhebung der Konsulargebühren gegenüber einem Abgabenschuldner ganz oder teilweise Abstand zu nehmen, wenn die volle Entrichtung in Anbetracht der wirtschaftlichen Verhältnisse des Abgabenschuldners für diesen eine erhebliche Härte bedeuten würde. Die Abstandnahme wirkt nicht gegenüber anderen Gesamtschuldnern.
(1) Die Vertretungsbehörden sind ermächtigt, im Einzelfall von der Erhebung der Konsulargebühren gegenüber einem Abgabenschuldner ganz oder teilweise Abstand zu nehmen, wenn die volle Entrichtung in Anbetracht der wirtschaftlichen Verhältnisse des Abgabenschuldners für diesen eine erhebliche Härte bedeuten würde. Die Abstandnahme wirkt nicht gegenüber anderen Gesamtschuldnern.
(2) Im Fall des § 1 Abs. 3 besteht diese Ermächtigung auch dann, wenn der Auslagenersatz nach der Lage des Falles unbillig wäre.