Absatz eins,Die Paragraphen 9 bis 12 gelten auch für freiwillig, insbesondere in der Werbung, in Katalogen oder Prospekten ausgezeichnete Preise.
BGBl. Nr. 146/1992
146. Bundesgesetz: Preisauszeichnungsgesetz — PrAG
Bundesgesetz über die Auszeichnung von Preisen (Preisauszeichnungsgesetz — PrAG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 13neu
Paragraph 13,
- Absatz 2,Die Paragraphen 9 und 12 Absatz 2, gelten auch für Anbote und Kostenvoranschläge.