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BGBl. Nr. 146/1992

kundgemacht 19.03.1992 RIS↗Parlament↗
146. Bundesgesetz: Preisauszeichnungsgesetz — PrAG
Bundesgesetz über die Auszeichnung von Preisen (Preisauszeichnungsgesetz — PrAG)
Kundmachung BGBl. Nr. 146/1992× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Preisauszeichnungsgesetz (PrAG) neu § 0↗RIS↗
§ 14neu
in Kraft 01.06.1992 – 31.08.2000 · idF BGBl. Nr. 146/1992 · danach: BGBl. I Nr. 55/2000 § 14↗RIS↗

Sonderregelungen

Paragraph 14, (1) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat durch Verordnung eine von den Paragraphen 4 und 6 bis 8 abweichende Art oder einen von den Paragraphen 9 bis 13 abweichenden Inhalt der Preisauszeichnung festzulegen, wenn

  1. Ziffer eins
    dies zur Ermöglichung eines leichten und sicheren Preisvergleichs erforderlich und nach der Übung des geschäftlichen Verkehrs tunlich ist oder
  2. Ziffer 2
    die in den Paragraphen 4 und 6 bis 12 vorgesehene Preisauszeichnung für die Unternehmer eine übermäßige Erschwerung wäre und ein leichter und sicherer Preisvergleich nicht nennenswert beeinträchtigt wird.
  1. Absatz 2,Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat durch Verordnung Sachgüter von der Pflicht zur Preisauszeichnung auszunehmen, wenn die Preisauszeichnung für die Verbraucher nur von geringer Bedeutung wäre.