dies zur Ermöglichung eines leichten und sicheren Preisvergleichs erforderlich und nach der Übung des geschäftlichen Verkehrs tunlich ist oder
BGBl. Nr. 146/1992
146. Bundesgesetz: Preisauszeichnungsgesetz — PrAG
Bundesgesetz über die Auszeichnung von Preisen (Preisauszeichnungsgesetz — PrAG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 14neu
Sonderregelungen
Paragraph 14, (1) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat durch Verordnung eine von den Paragraphen 4 und 6 bis 8 abweichende Art oder einen von den Paragraphen 9 bis 13 abweichenden Inhalt der Preisauszeichnung festzulegen, wenn
- Ziffer eins
- Ziffer 2die in den Paragraphen 4 und 6 bis 12 vorgesehene Preisauszeichnung für die Unternehmer eine übermäßige Erschwerung wäre und ein leichter und sicherer Preisvergleich nicht nennenswert beeinträchtigt wird.
- Absatz 2,Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat durch Verordnung Sachgüter von der Pflicht zur Preisauszeichnung auszunehmen, wenn die Preisauszeichnung für die Verbraucher nur von geringer Bedeutung wäre.