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BGBl. I Nr. 55/2000

kundgemacht 11.07.2000 RIS↗Parlament↗
55. Bundesgesetz: Änderung des Preisauszeichnungsgesetzes – PrAG und des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Auszeichnung von Preisen (Preisauszeichnungsgesetz – PrAG) und das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 55/2000× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Preisauszeichnungsgesetz (PrAG) 47 § 0↗RIS↗
§ 14geändertText; Abs 2 (entfallen)
in Kraft 01.06.1992 – 31.08.2000 · idF BGBl. Nr. 146/1992 · danach: BGBl. I Nr. 55/2000 § 14↗RIS↗
in Kraft 01.09.2000 – 29.12.2025 · idF BGBl. I Nr. 55/2000 · danach: BGBl. I Nr. 102/2025 § 14↗RIS↗
Sonderregelungen
§ 14.
(1) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten Wirtschaft und Arbeit hat durch Verordnung eine von den §§ 4 und 6 bis 8 abweichende Art oder einen von den §§ 9 bis 13 abweichenden Inhalt der Preisauszeichnung festzulegen, wenn
1. dies zur Ermöglichung eines leichten und sicheren Preisvergleichs erforderlich und nach der Übung des geschäftlichen Verkehrs tunlich ist oder
2. die in den §§ 4 und 6 bis 12 vorgesehene Preisauszeichnung für die Unternehmer eine übermäßige Erschwerung wäre und ein leichter und sicherer Preisvergleich nicht nennenswert beeinträchtigt wird.
(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat durch Verordnung Sachgüter von der Pflicht zur Preisauszeichnung auszunehmen, wenn die Preisauszeichnung für die Verbraucher nur von geringer Bedeutung wäre.