BGBl. I Nr. 55/2000
55. Bundesgesetz: Änderung des Preisauszeichnungsgesetzes – PrAG und des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Auszeichnung von Preisen (Preisauszeichnungsgesetz – PrAG) und das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 14geändertText; Abs 2 (entfallen)
Sonderregelungen
§ 14.
1. dies zur Ermöglichung eines leichten und sicheren Preisvergleichs erforderlich und nach der Übung des geschäftlichen Verkehrs tunlich ist oder
2. die in den §§ 4 und 6 bis 12 vorgesehene Preisauszeichnung für die Unternehmer eine übermäßige Erschwerung wäre und ein leichter und sicherer Preisvergleich nicht nennenswert beeinträchtigt wird.