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BGBl. I Nr. 102/2025

kundgemacht 29.12.2025 RIS↗Parlament↗
Änderung des Preisauszeichnungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Preisauszeichnungsgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 102/2025× zu PrAG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Preisauszeichnungsgesetz (PrAG) 8 § 0↗RIS↗
§ 14geändert
in Kraft 01.09.2000 – 29.12.2025 · idF BGBl. I Nr. 55/2000 · danach: BGBl. I Nr. 102/2025 § 14↗RIS↗
in Kraft ab 30.12.2025 · idF BGBl. I Nr. 102/2025 § 14↗RIS↗
Sonderregelungen
§ 14.
Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Arbeit Tourismus hat durch Verordnung eine von den §§ 4 und 6 bis 8 abweichende Art oder einen von den §§ 9 bis 13 abweichenden Inhalt der Preisauszeichnung festzulegen, wenn
1. dies zur Ermöglichung eines leichten und sicheren Preisvergleichs erforderlich und nach der Übung des geschäftlichen Verkehrs tunlich ist oder
2. die in den §§ 4 und 6 bis 12 vorgesehene Preisauszeichnung für die Unternehmer eine übermäßige Erschwerung wäre und ein leichter und sicherer Preisvergleich nicht nennenswert beeinträchtigt wird.