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BGBl. Nr. 146/1992

kundgemacht 19.03.1992 RIS↗Parlament↗
146. Bundesgesetz: Preisauszeichnungsgesetz — PrAG
Bundesgesetz über die Auszeichnung von Preisen (Preisauszeichnungsgesetz — PrAG)
Kundmachung BGBl. Nr. 146/1992× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Preisauszeichnungsgesetz (PrAG) neu § 0↗RIS↗
§ 16neu
in Kraft 01.06.1992 – 19.07.2022 · idF BGBl. Nr. 146/1992 · danach: BGBl. I Nr. 110/2022 § 16↗RIS↗

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Die Überwachung der Einhaltung der Preisauszeichnungspflicht und die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren obliegen den Bezirksverwaltungsbehörden.
  2. Absatz 2,Soweit im Bereich der Länder besonders geschulte Organe bestehen, können diese für die Preisüberwachung im betreffenden Bundesland herangezogen werden.
  3. Absatz 3,Die mit der Überwachung der Einhaltung der Preisauszeichnungspflicht beauftragten Organe dürfen Geschäftsräume während der Öffnungszeiten betreten, um die zur Erfüllung ihrer Aufgabe notwendigen Erhebungen durchzuführen.