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BGBl. I Nr. 110/2022

kundgemacht 19.07.2022 RIS↗Parlament↗
Zweites Modernisierungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 und das Bundesgesetz über die Auszeichnung von Preisen geändert werden (Zweites Modernisierungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz – MoRUG II)
Kundmachung BGBl. I Nr. 110/2022× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Preisauszeichnungsgesetz (PrAG) 23 § 0↗RIS↗
§ 16geändertAbs 3
in Kraft 01.06.1992 – 19.07.2022 · idF BGBl. Nr. 146/1992 · danach: BGBl. I Nr. 110/2022 § 16↗RIS↗
in Kraft ab 20.07.2022 · idF BGBl. I Nr. 110/2022 § 16↗RIS↗
§ 16.
(1) Die Überwachung der Einhaltung der Preisauszeichnungspflicht und die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren obliegen den Bezirksverwaltungsbehörden.
(2) Soweit im Bereich der Länder besonders geschulte Organe bestehen, können diese für die Preisüberwachung im betreffenden Bundesland herangezogen werden.
(3) Die mit der Überwachung der Einhaltung der Preisauszeichnungspflicht beauftragten Organe dürfen Geschäftsräume während der Öffnungszeiten betreten, um die zur Erfüllung ihrer Aufgabe notwendigen Erhebungen durchzuführen. Dabei ist jede nicht unbedingt notwendige Störung oder Behinderung des Geschäftsbetriebes oder Betriebsablaufes zu vermeiden. Unternehmer sind verpflichtet, die mit der Überwachung der Einhaltung der Preisauszeichnungspflicht beauftragten Organe zu unterstützen, auf Verlangen die für ihre Aufgabenerfüllung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und gegebenenfalls Unterlagen über die Einhaltung des § 9a bereitzuhalten.