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BGBl. Nr. 146/1992

kundgemacht 19.03.1992 RIS↗Parlament↗
146. Bundesgesetz: Preisauszeichnungsgesetz — PrAG
Bundesgesetz über die Auszeichnung von Preisen (Preisauszeichnungsgesetz — PrAG)
Kundmachung BGBl. Nr. 146/1992× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Preisauszeichnungsgesetz (PrAG) neu § 0↗RIS↗
§ 5neu
in Kraft 01.06.1992 – 29.12.2025 · idF BGBl. Nr. 146/1992 · danach: BGBl. I Nr. 102/2025 § 5↗RIS↗

Paragraph 5,

Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat durch Verordnung zu bestimmen, daß bestimmte Unternehmer die Preise für bestimmte Sachgüter und Leistungen so auszuzeichnen haben, daß sie sowohl innerhalb als auch von außerhalb der Betriebsstätte deutlich lesbar sind, wenn dies zweckmäßig ist, um den Kunden rechtzeitig vor seiner Entscheidung über den Erwerb des Sachgutes oder die Inanspruchnahme der Leistung über den Preis zu informieren.